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tretungskosten in Verbindung mit der Bestimmung über Tage-
gelder und Entschädigungsgehalte der Kammer- und Aus-
schussmitglieder'°). Aus diesen Bezügen, nicht vom Ge-
halte des Beamten sollen die Kosten gedeckt werden.
Spricht sich in dem württembergischen Gesetze die Auffassung aus,
dass die den Kammermitgliedern gewährten Diäten zur Deckung der
Kosten bestimmtsind, welche schlechthin durch die Entfernungvon ihrem
Lebensberufe erwachsen, also auch zur Deckung der Stellvertretungs-
kosten für die gewählten Beamten, so kann die gleiche Auffassung für
Rechtsordnungen, welche derartige Diäten kennen, ohne spe-
ciell dieVerpflichtung der Beamten für die Stellvertretungskosten
auszusprechen, nur dann zutreffend sein, wenn daselbst die Gewährung
der Diäten in der gleichen Weise zu interpretiren ist. Denn dass
eine Zubilligung von Diäten an die Abgeordneten nicht etwa unter
allen Umständen in der Art des württembergischen Rechts auszulegen
ist, beweist z. B. das sächsische Recht, welches zwar den Kammer-
mitgliedern Diäten gewährt ($ 120 V.U. — Storrk, a. a. 0. 8. 132),
aber die Stellvertretungskosten dem Staate zur Last legt (Civilstaats-
dienergesetz $ 15, al. 2 — s. oben S. 161a.E.). So hat auch für
Preussen der Minister des Innern in der mehrgedachten Rede im Ab-
geordnetenhause (S. 167 fg., A. 14,8. 169 sub 4) eine Bestimmung über
die Stellvertretungskosten auf den über die Bewilligung von Diäten an die
Abgeordneten handelnden Art. 84 (jetzt 85) V.U. verwiesen '’). Vom
Standpunkt einer Auslegung des Art. 85 cit. aus dürfte da-
her zu prüfen sein, welcher der verschiedenen bisher von
der preussischen Staatsregierung eingenommenen Stand-
punkte (oben $. 164) der im Sinne der Verfassungsurkunde
begründete, also der gesetzmässige ist.
16) Vergl. hierzu die Geschichte des Antrages GRUMBRECHT zu Art. 32
R.V. — oben $. 162 fg.
17) Ich glaube aber, dass der Ort, wo diese Angelegenheit (der Stell-
vertretungskosten) zu regeln, bereits in der Verfassung selbst angedeutet
ist, indem es in Art. 84 heisst: Die Mitglieder der zweiten Kammer er-
halten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Massgabe des Ge-
setzes u. Ss. f.* Auch wollte der Antrag der ersten Kammer die Ersatz-
pflicht der Beamten durch die Höhe der Abgeordnetendiäten
begrenzt wissen, während freilich die zweite Kammer eine Verbindung
der Diäten- und Stellvertretungskostenfrage abwies (s. oben $. 164).