Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 1710 — 
tretungskosten in Verbindung mit der Bestimmung über Tage- 
gelder und Entschädigungsgehalte der Kammer- und Aus- 
schussmitglieder'°). Aus diesen Bezügen, nicht vom Ge- 
halte des Beamten sollen die Kosten gedeckt werden. 
Spricht sich in dem württembergischen Gesetze die Auffassung aus, 
dass die den Kammermitgliedern gewährten Diäten zur Deckung der 
Kosten bestimmtsind, welche schlechthin durch die Entfernungvon ihrem 
Lebensberufe erwachsen, also auch zur Deckung der Stellvertretungs- 
kosten für die gewählten Beamten, so kann die gleiche Auffassung für 
Rechtsordnungen, welche derartige Diäten kennen, ohne spe- 
ciell dieVerpflichtung der Beamten für die Stellvertretungskosten 
auszusprechen, nur dann zutreffend sein, wenn daselbst die Gewährung 
der Diäten in der gleichen Weise zu interpretiren ist. Denn dass 
eine Zubilligung von Diäten an die Abgeordneten nicht etwa unter 
allen Umständen in der Art des württembergischen Rechts auszulegen 
ist, beweist z. B. das sächsische Recht, welches zwar den Kammer- 
mitgliedern Diäten gewährt ($ 120 V.U. — Storrk, a. a. 0. 8. 132), 
aber die Stellvertretungskosten dem Staate zur Last legt (Civilstaats- 
dienergesetz $ 15, al. 2 — s. oben S. 161a.E.). So hat auch für 
Preussen der Minister des Innern in der mehrgedachten Rede im Ab- 
geordnetenhause (S. 167 fg., A. 14,8. 169 sub 4) eine Bestimmung über 
die Stellvertretungskosten auf den über die Bewilligung von Diäten an die 
Abgeordneten handelnden Art. 84 (jetzt 85) V.U. verwiesen '’). Vom 
Standpunkt einer Auslegung des Art. 85 cit. aus dürfte da- 
her zu prüfen sein, welcher der verschiedenen bisher von 
der preussischen Staatsregierung eingenommenen Stand- 
punkte (oben $. 164) der im Sinne der Verfassungsurkunde 
begründete, also der gesetzmässige ist. 
16) Vergl. hierzu die Geschichte des Antrages GRUMBRECHT zu Art. 32 
R.V. — oben $. 162 fg. 
17) Ich glaube aber, dass der Ort, wo diese Angelegenheit (der Stell- 
vertretungskosten) zu regeln, bereits in der Verfassung selbst angedeutet 
ist, indem es in Art. 84 heisst: Die Mitglieder der zweiten Kammer er- 
halten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Massgabe des Ge- 
setzes u. Ss. f.* Auch wollte der Antrag der ersten Kammer die Ersatz- 
pflicht der Beamten durch die Höhe der Abgeordnetendiäten 
begrenzt wissen, während freilich die zweite Kammer eine Verbindung 
der Diäten- und Stellvertretungskostenfrage abwies (s. oben $. 164).
	        
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