Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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in jedem einzelnen Falle die Staatsgewalt die Regeln, welche für 
das betreffende Rechtsgeschäft gelten sollen, besonders vor“ ?). 
Diese Rechtssätze freilich verschmelzen sich unmittelbar mit ihrer 
Anwendung auf die dem Censor gegenüberstehende Person und 
gehen in ihren Wirkungen nicht über diesen Fall hinaus; es sind 
lauter privilegia. 
Thatsächlich erhält dadurch der censorische Akt keine grössere 
Bedeutung, als wenn er nicht Rechtssatz hiesse; seine Stellung 
im Rechtsgeschäft wird auch nicht geringer dadurch, dass er so 
genannt wird. Nur der Begriff des Rechtssatzes ist es, dem hier 
Misshandlung widerfahren sein könnte !°). 
Dagegen würde allerdings die Natur unseres Rechtsinstituts 
erheblich geändert durch die von Pernicz vertretene Theorie, 
welche das gleiche subjektive Bedürfniss des Civilisten durch 
eine äusserliche Zuthat befriedigen will. 
Pernıcz!!) wendet sich zunächst gegen die Gesetzeseigen- 
schaft der lex contractus. Dieselbe ist überflüssig. Die Befugniss 
zur Eingehung der Verträge haben die Censoren durch die Er- 
mächtigung des Volkes. „Und das ist die gesetzliche Grundlage 
für die Geltung der Verträge.“ Damit hätten wir eigentlich 
genug. Aber auch Prrnıcz bedarf noch eines Rechtssatzes, der 
dem Akte die Wirksamkeit verleiht; denn. „selbstverständlich* 
kann der Rechtsgrund dafür nicht in ihm selbst liegen: dieser 
Rechtsgrund liegt vielmehr in der allgemeinen Anschauung, dass 
9) Hryrovsky, $. 83. 
10) Die Verwendung dieses Namens wird deshalb auch verworfen 
von HÖLDER in Krit. Vierteljahrsschrift XXV, S. 313; MOMMSEN in Ztschft. 
f. Rechtsgesch. N. F. VI, S. 270, Anm. 2; KarLowaA 8. 245, Anm. 1. Für,das 
Bedenkliche seiner Ansichten gibt HEYRovskY selbst treffende Belege. Die 
censorischen Polizeiverfügungen, die er anführt, ja auch die Ertheilung 
der formula in factum concepta durch den Prätor, das possessorische In- 
terdikt (a. a. O. S. 96) — alles hätte den nämlichen Anspruch darauf, als 
Spezialgesetz aufgefasst zu werden. 
11) Ztschft. f. Rechtsgesch. N. F. V, $. 114 ft.
	        
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