Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Unmöglichkeit der Execution gegen den ersteren liegt nur in seinem 
Aufenthaltsort; sobald er das Gesandtschaftsgebäude verlässt und nicht 
ım Auftrage des Gesandten thätig ist, kann er verhaftet werden, 
ebenso sein ausserhalb der Gesandtschaft befindliches Eigenthum sofort 
mit Beschlag belegt werden. Die Diener des Papstes, die in den 
Schranken der ihnen gewährten Immunität handeln, können auch 
ausserhalb der päpstlichen Paläste nicht in Anspruch genommen werden 
und was das ausserhalb der letzteren liegende Eigenthum des Papstes 
betrifft, so unterliegt dasselbe zwar den italienischen Gesetzen, kann 
aber nur für Forderungen beansprucht werden, welche gegen den- 
selben oder seine Beamten als Privatpersonen geltend gemacht werden. 
Was das Gesandtschaftsrecht des Papstes betrifft, so übersieht der 
Verfasser, der dies als Zeichen seiner Souveränetät anführt, dass die 
auswärtigen Mächte ihre mit diplomatischen Privilegien ausgestat- 
teten Gesandten beim Papst nur beglaubigen können, weil Italien die 
Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit gewährt. Der Papst ist dazu nach 
Verlust der weltlichen Macht gar nicht im Stande, er kann ihre Voll- 
machten in Empfang nehmen, ihren Mittheilungen Glauben schenken, 
er vermag nicht ihnen Unverletzlichkeit, Zollfreiheit u. s. w., kurz 
alle Vortheile der Exterritorialität zu sichern. Deshalb ist 'es auch 
nicht richtig, wenn der Cardinalstaatssecretär JacoBını in seinem 
Circular vom 11. September 1883 behauptet, das Gesandtschaftsrecht 
des Papstes allein beweise schon, dass derselbe auch nach Verlust 
seiner weltlichen Macht wirklicher Souverän geblieben. Er setzt sich 
damit selbst in Widerspruch mit der von seinem Vorgänger, Oardinal 
ANToNELLI, gegebenen Erklärung (Circular vom 8. November 1870), 
dass die von Italien angebotenen Garantien lediglich den Charakter 
von Zugeständnissen hätten, dass eine auf solche begründete Autorität 
niemals selbständig sein könne, weil sie von dem guten Willen dessen 
abhänge, welcher sie gewähre. Diejenige unveräusserliche Souveränetät, 
welche Cardinal Jacosını kraft der göttlichen Mission und des aposto- 
lischen Amtes des Papstes behauptet, ist weder ein staatsrechtlicher 
noch ein völkerrechtlicher Begriff. Ebenso wenig kann man sich für 
die behauptete Souveränetät des Papstes darauf berufen, dass derselbe 
in der Carolinenfrage zwischen Spanien und Deutschland vermittelt 
habe; eine Vermittlung, ja ein schiedsrichterliches Amt zwischen zwei 
Staaten kann jede Privatperson üben und es ist dies in zahlreichen 
Fällen geschehen, von dem Einsiedler NicoLaus v. on. Fröe an, der zwi- 
schen den Schweizer Cantonen vermittelte, bis auf unsere Tage. Es
	        
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