Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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war lediglich eine schiefe Auffassung, wenn preussische Blätter gleich- 
sam zur Entschuldigung der überraschenden Wendung, welche die 
Frage durch diese Vermittlung nahm, sagten, der Papst sei nicht als 
Oberhaupt der katholischen Kirche, sondern als Souverän gewählt. — 
Der einfache Sachverhalt scheint der zu sein: die italienische Regierung, 
um der katholischen Welt eine Bürgschaft dafür zu geben, dass der 
Verlust des Kirchenstaates die freie und ungehinderte Ausübung der 
päpstlichen Macht des heil. Stuhles nicht berühren werde, hat sich 
durch das Garantiegesetz verbindlich gemacht, den depossedirten 
Souverän in bestimmten Beziehungen auch fernerhin als Souverän zu 
behandeln, aber damit ist er nicht Souverän, so lange er nicht 
wieder über irgend ein Gebiet herrscht, mögen ihm auch alle anderen 
Souveräne die grössten Ehren bezeugen. Unzweifelhaft ist auf diese 
Weise die Stellung des Papstes eigenthümlich incommensurabel ge- 
worden, indem er weder Souverän geblieben, noch Unterthan geworden. 
Das Garantiegesetz hat ein staatsrechtliches Novum geschaffen, in- 
dem es einen depossedirten Souverän nicht nur im Mittelpunkte seines 
früheren Gebietes beliess, sondern ihm auch kestimmte Rechte ver- 
bürgte, welche sonst nur wirklichen Souveränen zukommen, aber das 
Papstthum ist eben auch eine einzigartige Erscheinung in der Geschichte. 
Greffeken. 
Political Science Quarterly. Edited by the faculty of political 
science of Columbia College. New-York. Ginn et Comp. 
Seit dem März 1886 erscheint diese Vierteljahrsschrift, welche in 
den Vereinigten Staaten Nordamerikas die einzige, den Staatswissen- 
schaften gewidmete Fachzeitschrift ist. Sie berücksichtigt ausser dem 
öffentlichen Recht auch Geschichte, Politik, Nationalökonomie und 
Statistik und enthält Berichte über die wichtigeren Erscheinungen der 
Literatur. Da die bundesstaatliche Verfassungsform für manche rechts- 
wissenschaftliche Fragen eine Gemeinsamkeit zwischen der nordameri- 
kanischen Union und dem Deutschen Reich erzeugt, so dürfte auch 
diese Vierteljahrsschrift manchen Beitrag bringen, der für deutsche 
Publieisten Interesse bietet. Aus den vorliegenden Heften heben wir 
unter den das öffentliche Recht betreffenden Aufsätzen hervor: WriTRiDGE; 
Legislative Inquests; De Leon, The Berlin Conference (Congo); NEırı, 
The Legal Tender Question ; Buraess, Constitutional Crisis in Norway; 
Stimson and MüuxRoE SmitH, State Statute and Common Law. 
Laband.
	        
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