Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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strebe zur Ausdehnung des Stimmrechtes auf alle Klassen, zuletzt 
das weibliche Geschlecht, und zur directen Gesetzgebung durch das 
Volk (Referendum), die Republik sei daher die nothwendige Conse- 
quenz fortschreitender Gesittung, so verfällt er dabei offenbar in den 
Fehler aller rechtsphilosophischen Systeme, die Verallgemeinerung einer 
Theorie. Die hier vom Herausgeber aufgestellte mag für Schweizer 
Verhältnisse zutreffend sein, die Entwicklung Preussens und des 
Deutschen Reiches strebt jedenfalls nicht zur Erweiterung der Volks- 
rechte, welche in einem Grossstaate nur zur Unterdrückung und Aus- 
beutung der schwächeren Gesellschaftsklassen durch die Besitzenden 
führt, sondern zu einer starken Monarchie als dem Schutze der 
Schwachen gegen die Starken, und sie verleiht Rechte nur gegen die 
Uebernahme von Pflichten im Dienste des Staates. Auch die an ver- 
schiedenen Stellen, am deutlichsten S. 253 gelegentlich der Erörterung 
des französischen Protectorates über die Schweiz mit nicht misszu- 
verstehenden Seitenblicken auf die Gegenwart gemachten Bemerkungen 
über Militarismus und Anbetung des Genies und des Erfolges, sind 
zweifellos hervorgegangen aus der Neigung, abstracte und allgemeine 
Sätze aus vereinzelten Thatsachen abzuleiten. 
Gleichwohl ist das Jahrbuch, wenn man sich durch die Grund- 
anschauungen nicht beeinflussen lässt, von bedeutendem Werthe für 
die Kenntniss der politischen Verhältnisse der Schweiz. Namentlich 
sollten durch eine Beschäftigung mit diesen, wozu das Jahrbuch im 
besten Sinne anregend wirkt, die juristischen Kreise innerhalb des 
Reiches wieder eine Anknüpfung und einen Zusammenhang zu finden 
suchen mit der Entwicklung des deutschen Stammes in den Alpen, 
wie ein solcher in den früheren Jahrzehnten namentlich durch BruntscuHui 
vermittelt wurde. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
K. Parey, Königl. Verwaltungsgerichtsdirector a. D. Die Rechts- 
grundsätze des Königlich preussischen Oberverwal- 
tungsgerichts. Nach den gedruckten Entscheidungen Bd. I— XII 
zusammengestellt und mit Rücksicht auf die fortschreitende und 
auf die neuen Provinzen ausgedehnte Verwaltungsgesetzgebung 
erläutert. Berlin 1887. J. J. Heine’s Verlag. 548 S. 8°. 
Die grosse Bedeutung der Thätigkeit des Oberverwaltungsgerichts 
für die Fortbildung des öffentlichen Rechts Preussens nicht nur in 
praktischer, sondern auch in theoretischer Beziehung lässt unzweifel-
	        
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