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haft eine allgemeinere Kenntniss seiner Entscheidungen im höchsten
Maasse wünschenswerth erscheinen. So lange diese Kenntniss jedoch
nur aus den zahlreichen Bänden der amtlichen Sammlung der Ent-
scheidungen geschöpft werden konnte, musste sie sich naturgemäss
im Ganzen und Grossen auf den Kreis der praktischen Verwaltungs-
beamten beschränken. Hierzu kamen die Schwierigkeiten, die sich
aus den Aenderungen der Gesetzgebung und der allmählichen Aus-
dehnung derselben auf die neuen und westlichen Provinzen ergaben.
Selbst der Jurist, der sich nicht in ausgedehntem Maasse mit dem
verwickelten Detail des preussischen Verwaltungsrechts beschäftigt
hatte, musste sich in vielen Fällen vergeblich fragen, ob und inwie-
fern ein früher von dem Oberverwaltungsgerichte aufgestellter Rechts-
grundsatz nach inzwischen erfolgter mehrfacher Abänderung des der
Entscheidung zu Grunde liegenden Gesetzes noch aufrecht zu erhalten,
oder ob eine auf Grund der altländischen Kreis- und Provinzial-
ordnung ergangene Entscheidung auch für die anderen Provinzen
verwerthbar sei.
Mit Freuden sind daher Werke zu begrüssen, die wie das vor-
liegende durch eine wissenschaftliche Bearbeitung des in den gedruckten
Entscheidungen vorhandenen Materials dem grösseren juristischen Publi-
kum und den an der Verwaltung betheiligten Ehrenbeamten die Ent-
scheidungen erst zugänglich machen. Das gegen derartige Sammlungen,
namentlich die neuerdings erschienene von Borze, „Die Praxis des
Reichsgerichts in Civilsachen“, aber auch die Renseın’sche Bearbeitung
der Obertribunalsentscheidungen vielfach geltend gemachte Bedenken,
in dem Festhalten der unteren Instanzen an den Entscheidungen der
oberen liege eine Gefahr für die Rechtsbildung und Rechtsprechung
überhaupt, trifft jedenfalls bei der Verwaltungsrechtsprechung nicht
zu. Denn die Entwicklung derselben aus dem Aufsichtsrechte der
oberen Behörde über die unteren ergibt, dass letztere eine, wenn auch
nicht rechtlich erzwingbare, so doch natürliche Verpflichtung haben,
sich bei ihren Amtshandlungen nach den von dem höchsten Ver-
waltungsgerichtshofe aufgestellten Grundsätzen zu richten. Uebrigens
wird auch die Fortbildung des Verwaltungsrechts schwerlich von ein-
zelnen Executivbeamten oder den unteren, vorwiegend aus Laien zu-
sammengesetzten Verwaltungsgerichten, sondern eben lediglich durch
das Oberverwaltungsgericht erfolgen können.
Das Parey’sche Werk scheidet sich in vier Hauptabtheilungen:
Angelegenheiten der Communal- und staatlichen Verwaltungsbezirke;