Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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haft eine allgemeinere Kenntniss seiner Entscheidungen im höchsten 
Maasse wünschenswerth erscheinen. So lange diese Kenntniss jedoch 
nur aus den zahlreichen Bänden der amtlichen Sammlung der Ent- 
scheidungen geschöpft werden konnte, musste sie sich naturgemäss 
im Ganzen und Grossen auf den Kreis der praktischen Verwaltungs- 
beamten beschränken. Hierzu kamen die Schwierigkeiten, die sich 
aus den Aenderungen der Gesetzgebung und der allmählichen Aus- 
dehnung derselben auf die neuen und westlichen Provinzen ergaben. 
Selbst der Jurist, der sich nicht in ausgedehntem Maasse mit dem 
verwickelten Detail des preussischen Verwaltungsrechts beschäftigt 
hatte, musste sich in vielen Fällen vergeblich fragen, ob und inwie- 
fern ein früher von dem Oberverwaltungsgerichte aufgestellter Rechts- 
grundsatz nach inzwischen erfolgter mehrfacher Abänderung des der 
Entscheidung zu Grunde liegenden Gesetzes noch aufrecht zu erhalten, 
oder ob eine auf Grund der altländischen Kreis- und Provinzial- 
ordnung ergangene Entscheidung auch für die anderen Provinzen 
verwerthbar sei. 
Mit Freuden sind daher Werke zu begrüssen, die wie das vor- 
liegende durch eine wissenschaftliche Bearbeitung des in den gedruckten 
Entscheidungen vorhandenen Materials dem grösseren juristischen Publi- 
kum und den an der Verwaltung betheiligten Ehrenbeamten die Ent- 
scheidungen erst zugänglich machen. Das gegen derartige Sammlungen, 
namentlich die neuerdings erschienene von Borze, „Die Praxis des 
Reichsgerichts in Civilsachen“, aber auch die Renseın’sche Bearbeitung 
der Obertribunalsentscheidungen vielfach geltend gemachte Bedenken, 
in dem Festhalten der unteren Instanzen an den Entscheidungen der 
oberen liege eine Gefahr für die Rechtsbildung und Rechtsprechung 
überhaupt, trifft jedenfalls bei der Verwaltungsrechtsprechung nicht 
zu. Denn die Entwicklung derselben aus dem Aufsichtsrechte der 
oberen Behörde über die unteren ergibt, dass letztere eine, wenn auch 
nicht rechtlich erzwingbare, so doch natürliche Verpflichtung haben, 
sich bei ihren Amtshandlungen nach den von dem höchsten Ver- 
waltungsgerichtshofe aufgestellten Grundsätzen zu richten. Uebrigens 
wird auch die Fortbildung des Verwaltungsrechts schwerlich von ein- 
zelnen Executivbeamten oder den unteren, vorwiegend aus Laien zu- 
sammengesetzten Verwaltungsgerichten, sondern eben lediglich durch 
das Oberverwaltungsgericht erfolgen können. 
Das Parey’sche Werk scheidet sich in vier Hauptabtheilungen: 
Angelegenheiten der Communal- und staatlichen Verwaltungsbezirke;
	        
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