Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Cultus, Schule und Personenstand;; polizeiliche Angelegenheiten und 
endlich Verwaltungsprocess. Diese zerfallen ihrerseits wiederum in 
29 Unterabschnitte, wie: Städte, Amtsverbände, Hülfskassen, Deiche, 
Wege u. dergl. 
Nach diesen Rubriken, an deren Spitze sich meist sehr dankens- 
werthe Zusammenstellungen der über die betreffenden Gegenstände 
erschienenen Monographien befinden, sind die einzelnen Entscheidungen 
geordnet, und bei jeder Entscheidung die sich aus derselben ergebenden 
Rechtsgrundsätze unter verschiedenen Nummern aufgestellt. Dabei 
ist das rechtliche Moment möglichst aus den zu Grunde liegenden 
Thatsachen, soweit diese nicht interessiren, herausgeschält. Es geschieht 
dies aber nicht etwa in der Form jener Orakelsprüche, wie man sie 
meist in der Tagespresse unter der Rubrik „Entscheidungen der höchsten 
Gerichtshöfe“ findet, und über deren Werth sich ohne Kenntniss der 
Erwägungen, die zu dem Rechtsgrundsatze geführt haben, Niemand 
ein Urtheil bilden kann. Vielmehr lässt der Verfasser stets voll- 
ständig erkennen, auf welche Weise aus der concreten Bestimmung 
des Gesetzes der oberste Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtsgrund- 
satz entwickelt hat. Es ist demnach jeder Jurist in der Lage, die 
einzelne Entscheidung des Gerichtshofs wissenschaftlich zu prüfen. An 
der Spitze der älteren Entscheidungen, welche auf gegenwärtig ver- 
änderten Gesetzesbestimmungen beruhen, findet sich stets eine Angabe 
derselben, sowie der an ihre Stelle getretenen Anordnungen, und es 
wird demnach der Schluss gezogen, inwieweit der ältere Rechtsgrund- 
satz gegenwärtig noch Anerkennung zu beanspruchen hat. In der- 
selben Weise ist verfahren mit den auf der altländischen Kreis- 
und Provinzialordnung beruhenden Grundsätzen, indem hier die für 
die anderen Provinzen geltenden Bestimmungen in Parallele gestellt 
sind. Auch hat die Fortbildung, welche die einschlagenden Rechts- 
grundsätze inzwischen in der theoretischen Literatur erfahren haben, 
in ausgedehnter Weise Berücksichtigung gefunden. Das Buch wird 
daher zu einer werthvollen kritischen Erläuterung der gesammten 
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die auch für diejenigen 
von Bedeutung ist, welche sich in der amtlichen Sammlung der Ent- 
scheidungen zurechtzufinden verstehen. 
Beigefügt sind zwei Register, ein alphabetisches und ein chrono- 
logisches. Ersteres weicht insofern von der gewöhnlichen Methode 
ab, als der Verfasser sich mit Rücksicht auf die in der Selbstverwal- 
tung thätigen Laien auf deren Standpunkt gestellt und die Stichworte
	        
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