Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und geht schliesslich auf die späteren Verhandlungen im Reichstage 
ein, welche zu der Einrichtung des Septennates geführt haben. Das 
für die Beurtheilung der staatsrechtlichen Frage erforderliche Material 
wird hier in wünschenswerther Vollständigkeit mitgetheilt. Insbesondere 
ist die Anknüpfung an den preussischen Conflict wohl berechtigt. Die 
Erinnerung an diesen Conflict ist eine traurige Erbschaft, welche der 
norddeutsche Bund bei seiner Entstehung übernehmen musste. Und 
gerade die Bestimmungen der Verfassung über das Militärwesen sind 
durch die Ereignisse der Conflictsjahre so vielfach beeinflusst, dass 
sie erst auf Grund einer Kenntniss der letzteren vollkommen ver- 
ständlich werden. 
Bei der dogmatischen Erörterung kommt es dem Verfasser 
namentlich auf die Entscheidung der Frage an: Was hat zu geschehen, 
wenn die zur gesetzlichen Regelung nöthige Uebereinstimmung von 
Bundesrath und Reichstag über den Friedenspräsenzstand nicht er- 
zielt wird? (8. 2). Unter eingehender Widerlegung der Ansicht des 
Reichskanzlers, dass in diesem Falle die kaiserliche Machtvollkommen- 
heit eintreten müsse, kommt er zu dem Resultat, dass die Verfassung 
die Frage nicht entscheidet, dass vielmehr alle ihre Bestimmungen 
von der Existenz eines Präsenzgesetzes als unbedingter Voraussetzung 
ausgehen. Nimmt man dies hinweg, so functioniren sie eben nicht 
(S. 95). 
Nur ein Mittel gibt es nach dem Verfasser, das vollständige 
Stillstehen der Maschine zu verhindern, die Fixirung der Friedens- 
präsenzstärke durch materielles und dauerndes Gesetz, das so- 
genannte Aeternat. Dieses ist aber auch die verfassungsmässig ge- 
botene Institution. Das Septennat ist ebenso verfassungswidrig 
wie das Triennat; das Aeternat allein entspricht den Vorschriften 
der Reichsverfassung (8. 82, 95, 96). 
Der Ausdruck „Aeternat“ ist bekanntlich während der politischen 
Kämpfe des letzten Winters zunächst in der Tagespresse aufgetaucht, 
später auch in den parlamentarischen Verhandlungen gebraucht worden. 
Ueber die Unangemessenheit desselben kann ein Zweifel nicht bestehen. 
Auch der Verfasser fühlt recht deutlich, dass die Bezeichnung keine 
ganz passende ist. Gibt es schon überhaupt keine lex in aeternum 
valitura, so kann die Friedenspräsenzstärke des Heeres, welche der 
Natur der Sache nach einem häufigen Wechsel unterliegt, am aller- 
wenigsten als eine „ewige“ Einrichtung bezeichnet werden. Ich hätte 
daher den Ausdruck „Aeternat“ in einem wissenschaftlichen Werke 
Archiv für öffentliches Recht. IH. 1. 13
	        
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