Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Sinne vorkommen, welche nur für eine bestimmt begrenzte Zeit gelten. 
Aber alle derartigen Gesetze sind nach ihm entweder Uebergangs- 
oder Ausnahmegesetze. Im Wesen eines so eminent grundlegenden 
Gesetzes, wie das im Art. 60 vorgesehene sei, meint er, liege die Eigen- 
schaft der Dauer. So wenig man auf den Gedanken kommen werde, 
ein Gerichtsverfassungsgesetz auf Zeit zu erlassen, so wenig dürfe 
man diese problematische Existenz dem Gesetze über die Friedens- 
präsenzstärke geben. Der Gedanke, die Frage durch ein Gesetz auf 
Zeit zu regeln, sei lediglich hervorgegangen aus dem Festhalten an 
einer alten und veralteten Budgettheorie. Gerade im Gegensatz zum 
Budget trete die Dauer als Charakteristicum des materiellen Gesetzes 
scharf hervor. Dauer liege im Wesen des Gesetzes, Periodicität 
im Wesen des Etats. 
Die letztere Behauptung kann als richtig zugegeben werden. Aber 
die Dauer ist doch nur ein Naturale, kein Essentiale des Gesetzes- 
begriffs. Auch ein auf Zeit erlassenes Gesetz ist ein Gesetz im ma- 
teriellen Sinne, sofern es wirkliche Rechtsvorschriften enthält. Dass 
aber gerade die Natur der Friedenspräsenzstärke eine dauernde Fest- 
stellung erfordere, kann nicht behauptet werden. Im Gegentheil; 
gerade bei dieser lassen sich manche Gründe für eine periodische 
Festsetzung geltend machen. Die Heeresstärke eines Staates bestimmt 
sich nach wechselnden Factoren. Bei ihrer Feststellung ist die all- 
gemeine politische Lage, die Heeresmacht anderer Staaten, die finan- 
zielle und wirthschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes zu berück- 
sichtigen. Der Vergleich mit einem Grerichtsverfassungsgesetz, bei 
dem derartige Factoren nicht in Betracht kommen, trifft daher nicht 
zu. Schon das preussische Gesetz über die Verpflichtung zum Kriess- 
dienste vom 3. September 1814 bestimmt in $ 3: „Die Stärke des 
stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen 
Staatsverhältnissen bestimmt.“ Dieses Gesetz stammt aus den 
Zeiten des absoluten Staates und kann daher nicht auf den Einfluss 
irgend einer Budgettheorie zurückgeführt werden. Trotzdem stellt es 
den Grundsatz der periodischen Festsetzung der Heeresstärke auf. Dass 
gerade die Heeresstärke ihrem Wesen nach eine dauernde Regelung 
ohne Zeitbegrenzung verlange, kann demnach nicht behauptet werden. 
Der Verfasser scheint der Meinung zu sein, dass mit der dauern- 
den Feststellung der Heeresstärke die Quelle der Militärconflicte be- 
seitigt sei. Seit 25 Jahren, führt er aus, sei die Militärfrage in Preussen 
und im Reiche die immer wiederkehrende Ursache tiefer Erregung
	        
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