— 19% —
Sinne vorkommen, welche nur für eine bestimmt begrenzte Zeit gelten.
Aber alle derartigen Gesetze sind nach ihm entweder Uebergangs-
oder Ausnahmegesetze. Im Wesen eines so eminent grundlegenden
Gesetzes, wie das im Art. 60 vorgesehene sei, meint er, liege die Eigen-
schaft der Dauer. So wenig man auf den Gedanken kommen werde,
ein Gerichtsverfassungsgesetz auf Zeit zu erlassen, so wenig dürfe
man diese problematische Existenz dem Gesetze über die Friedens-
präsenzstärke geben. Der Gedanke, die Frage durch ein Gesetz auf
Zeit zu regeln, sei lediglich hervorgegangen aus dem Festhalten an
einer alten und veralteten Budgettheorie. Gerade im Gegensatz zum
Budget trete die Dauer als Charakteristicum des materiellen Gesetzes
scharf hervor. Dauer liege im Wesen des Gesetzes, Periodicität
im Wesen des Etats.
Die letztere Behauptung kann als richtig zugegeben werden. Aber
die Dauer ist doch nur ein Naturale, kein Essentiale des Gesetzes-
begriffs. Auch ein auf Zeit erlassenes Gesetz ist ein Gesetz im ma-
teriellen Sinne, sofern es wirkliche Rechtsvorschriften enthält. Dass
aber gerade die Natur der Friedenspräsenzstärke eine dauernde Fest-
stellung erfordere, kann nicht behauptet werden. Im Gegentheil;
gerade bei dieser lassen sich manche Gründe für eine periodische
Festsetzung geltend machen. Die Heeresstärke eines Staates bestimmt
sich nach wechselnden Factoren. Bei ihrer Feststellung ist die all-
gemeine politische Lage, die Heeresmacht anderer Staaten, die finan-
zielle und wirthschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes zu berück-
sichtigen. Der Vergleich mit einem Grerichtsverfassungsgesetz, bei
dem derartige Factoren nicht in Betracht kommen, trifft daher nicht
zu. Schon das preussische Gesetz über die Verpflichtung zum Kriess-
dienste vom 3. September 1814 bestimmt in $ 3: „Die Stärke des
stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen
Staatsverhältnissen bestimmt.“ Dieses Gesetz stammt aus den
Zeiten des absoluten Staates und kann daher nicht auf den Einfluss
irgend einer Budgettheorie zurückgeführt werden. Trotzdem stellt es
den Grundsatz der periodischen Festsetzung der Heeresstärke auf. Dass
gerade die Heeresstärke ihrem Wesen nach eine dauernde Regelung
ohne Zeitbegrenzung verlange, kann demnach nicht behauptet werden.
Der Verfasser scheint der Meinung zu sein, dass mit der dauern-
den Feststellung der Heeresstärke die Quelle der Militärconflicte be-
seitigt sei. Seit 25 Jahren, führt er aus, sei die Militärfrage in Preussen
und im Reiche die immer wiederkehrende Ursache tiefer Erregung