Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und ständig drohender Conflicte. Der Weg, diesem unnatürlichen und 
ungesunden Zustande ein Ende zu machen, sei zugleich der vom posi- 
tiven Verfassungsrecht gebotene Weg, d.h. also in seinem Sinne, die 
dauernde Feststellung der Präsenzstärke ohne Zeitbegrenzung (S. VD). 
Dabei hat der Verfasser aber zu ausschliesslich die staatsrecht- 
liche Seite der Frage in das Auge gefasst. Die staatsrechtlichen 
Controversen, welche sich an den jetzigen Zustand anknüpfen, 
würden durch die dauernde Feststellung der Präsenzstärke allerdings 
aus der Welt geschafft. Keineswegs aber die politischen Con- 
fliete. Die Schwierigkeiten, welche seit dem Jahre 1874 in Militär- 
fragen erwachsen sind, haben nicht die Verlängerung, sondern 
die Erhöhung der Präsenzstärke zum Gegenstande gehabt. Eine 
einfache Verlängerung der bisherigen Friedenspräsenzstärke wäre 
vermuthlich auch von dem aufgelösten Reichstage mit grosser Majorität 
bewilligt worden. Die Nothwendigkeit, über die Erhöhung derselben 
mit dem Reichstage zu verhandeln, wäre aber im Jahre 1880 und im 
Jahre 1886 auch dann hevorgetreten, wenn im Jahre 1874 eine dauernde 
Feststellung der Friedenspräsenz stattgefunden hätte. Dass sich aus 
der Forderung einer derartigen Erhöhung ein ganz ähnlicher Conflict 
zwischen den verbündeten Regierungen und dem Reichstage hätte ent- 
wickeln können, wie der des letzten Winters war, liegt auf der Hand. 
Die Möglichkeit von Conflicten ist durch die Natur des constitutionellen 
Staatslebens gegeben; es gibt dagegen keine andere Abhülfe als eine 
verständige Nachgiebigkeit beider Theile, welche einen annehmbaren 
Ausgleich aufrichtig anstrebt. 
Der mannigfache Widerspruch, den ich gegen die Ausführungen 
des Verfassers habe erheben müssen, hindert mich nicht, anzuerkennen, 
dass derselbe eine wichtige staatsrechtliche Frage in anregender und 
ansprechender Weise behandelt hat. 
Jena. G. Meyer. 
Traite elementaire de Droit international prive Par 
Andre Weiss, Professeur agrege & la faculte de Droit de Dijon. 
Paris 1886. L. Larose et Forcel. 
Unter den zahlreichen Lehrbüchern der dem Studienplan der 
französischen Rechtsfacultäten durch das Deeret vom 28. December 1880 
neu eingefügten Materie desinternationalen Privatrechts nimmt die Arbeit 
von A. Weiss wohlverdient einen hervorragenden Platz ein. Sie vermag 
zwar weder in ihrer systematischen Anlage noch in ihrer, speciell diesem
	        
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