Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Punkte zugewiesenen, „Introduction“ genau die Grenzen dieses neuen 
Lehrgebietes anzugeben; der angestellte Versuch zum Zwecke der „finium 
regundorum“ gegenüber der älteren festgesessenen Diseiplin muss zwar 
als gescheitert angesehen werden, — es geht auch allen anderen Com- 
pendien des Stoffes nicht besser, man vergleiche nur die verdienst- 
vollen Arbeiten Barp’s und LaAurenr’s, die preisgekrönte Studie Duranp’s 
u. a., — das hindert aber, und mit gutem Grunde, unsere praktischen 
Nachbarn nicht, auf einem Boden zu schaffen und zu fördern, dessen 
äussere präcise Umschreibung, wenn überhaupt je erreichbar, dem 
schärfern Blicke der Zukunft überlassen bleiben möge. Die Werke 
der bezeichneten Art, sie tragen sämmtlich bei aller Anfechtbarkeit 
vom Standpunkte streng stoffllicher Ordnung eben dem Gedanken 
Rechnung, mit dem sich jede junge Wissenschaft trösten muss: „pour 
parvenir il faut marcher.“ 
Den Grundstock der Behandlung im ersten Buche bildet der Rechts- 
kreis der mit dem Erwerbe, dem Verluste und dem Wechsel der 
Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechtsfragen. Der rechts- 
geschichtliche und rechtsvergleichende Theil der Studie ist hier auf das 
Gewissenhafteste ausgeführt, dagegen der dogmatisch-juristischen Seite 
der einzielenden Probleme nicht die gleiche Rücksichtnahme gewidmet 
worden. Die grossen Fragen der juristischen Natur der Staatsange- 
hörigkeit, des Verleihungsaktes, des Verzichtes u. s. w. lässt die fran- 
zösische Fachliteratur bisher völlig unberührt, und es bleiben daher 
auch für sie unverwerthet die festgeformten Resultate, welche die ein- 
dringende deutsche Rechtswissenschaft auf diesen Gebieten in den 
letzten Jahren zu Tage gefördert hat. Das Gleiche gilt von dem mit 
grosser Gesetzeskunde und sachverständiger Verwerthung des inter- 
nationalen Judicatenmaterials aufgebauten, dem Fremdenrechte (de 
la condition des etrangers) gewidmeten zweiten Buche des Werkes. 
Die beiden letzten Abschnitte: Du conflit des lois civiles et com- 
merciales; juridietions, procedure, jugements, suchen die übrigen 
Fragen des internationalen Privat- und Processrechts — abgesehen 
von denen des Personenrechts — unter das Richtmaass zwischenstaat- 
lich gültiger und wirksamer Entscheidungsnormen zu bringen. Stellen- 
weise mit gutem Erfolg und mit dem gelungenen Nachweise der weit- 
reichenden praktischen Wirksamkeit, welche die Meinungsübereinstim- 
mung der zur Anwendung, Auslegung und Schaffung des Rechts Be- 
rufenen unter den modernen ÜCulturvölkern zur Folge hat. — Das 
belehrende Buch ist ziemlich frei von dem Nationalfehler so vieler
	        
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