— 198 —
Punkte zugewiesenen, „Introduction“ genau die Grenzen dieses neuen
Lehrgebietes anzugeben; der angestellte Versuch zum Zwecke der „finium
regundorum“ gegenüber der älteren festgesessenen Diseiplin muss zwar
als gescheitert angesehen werden, — es geht auch allen anderen Com-
pendien des Stoffes nicht besser, man vergleiche nur die verdienst-
vollen Arbeiten Barp’s und LaAurenr’s, die preisgekrönte Studie Duranp’s
u. a., — das hindert aber, und mit gutem Grunde, unsere praktischen
Nachbarn nicht, auf einem Boden zu schaffen und zu fördern, dessen
äussere präcise Umschreibung, wenn überhaupt je erreichbar, dem
schärfern Blicke der Zukunft überlassen bleiben möge. Die Werke
der bezeichneten Art, sie tragen sämmtlich bei aller Anfechtbarkeit
vom Standpunkte streng stoffllicher Ordnung eben dem Gedanken
Rechnung, mit dem sich jede junge Wissenschaft trösten muss: „pour
parvenir il faut marcher.“
Den Grundstock der Behandlung im ersten Buche bildet der Rechts-
kreis der mit dem Erwerbe, dem Verluste und dem Wechsel der
Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechtsfragen. Der rechts-
geschichtliche und rechtsvergleichende Theil der Studie ist hier auf das
Gewissenhafteste ausgeführt, dagegen der dogmatisch-juristischen Seite
der einzielenden Probleme nicht die gleiche Rücksichtnahme gewidmet
worden. Die grossen Fragen der juristischen Natur der Staatsange-
hörigkeit, des Verleihungsaktes, des Verzichtes u. s. w. lässt die fran-
zösische Fachliteratur bisher völlig unberührt, und es bleiben daher
auch für sie unverwerthet die festgeformten Resultate, welche die ein-
dringende deutsche Rechtswissenschaft auf diesen Gebieten in den
letzten Jahren zu Tage gefördert hat. Das Gleiche gilt von dem mit
grosser Gesetzeskunde und sachverständiger Verwerthung des inter-
nationalen Judicatenmaterials aufgebauten, dem Fremdenrechte (de
la condition des etrangers) gewidmeten zweiten Buche des Werkes.
Die beiden letzten Abschnitte: Du conflit des lois civiles et com-
merciales; juridietions, procedure, jugements, suchen die übrigen
Fragen des internationalen Privat- und Processrechts — abgesehen
von denen des Personenrechts — unter das Richtmaass zwischenstaat-
lich gültiger und wirksamer Entscheidungsnormen zu bringen. Stellen-
weise mit gutem Erfolg und mit dem gelungenen Nachweise der weit-
reichenden praktischen Wirksamkeit, welche die Meinungsübereinstim-
mung der zur Anwendung, Auslegung und Schaffung des Rechts Be-
rufenen unter den modernen ÜCulturvölkern zur Folge hat. — Das
belehrende Buch ist ziemlich frei von dem Nationalfehler so vieler