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cueil, Suppl.-Bd. V., einige Angaben im Gothaer genealog. Taschen-
buch, die cursorischen Daten bei Demonervxes und Darsste, endlich
Mont6oMmERY’s etwas ausführlichere „Notice sur les travaux legislatifs
de la Diete du Grand-Duche de Finlande (1863—1879)*, veröffentlicht
im Annuaire de la Societe de Legislation comparee (1881) — konnten
jenem Mangel an verlässlichen Angaben nicht abhelfen. Um so dankens-
werther ist die Leistung des ehemaligen Rechtslehrers an der Uni-
versität Helsingfors und gegenwärtigen Mitgliedes des kais. Senats
von Finnland, der durch die jüngst erschienene oben citirte Arbeit
weiteren Fachkreisen den Einblick in die Grundzüge und in die lehr-
reichen Details der finnländischen Verfassung, der Rechtsquellen, der
Amtsorganisation, der Verwaltungsthätigkeit etc. eröffnete. Die
Absicht des Verf., den gesammten im Grossherzogthnm gültigen Ge-
setzesstoff zu einem völlig orientirenden Rechtsbilde zu verarbeiten,
ist demselben, wie jeder aufmerksame Leser bereitwillig anerkennen
wird, vollkommen gelungen. Stoerk.
Alfred de Courey. Questions de Droit maritime. Troisieme
serie. Paris 1886. F. Pichon.
Ein fachlich gut geschulter Praktiker zeigt uns hier in einzelnen
selbständigen Aufsätzen, wie sich das wirkliche Leben des Seeverkehrs
und dessen Bedürfnisse zu den ausgestalteten Begriffen und zu den
befestigten Rechtsinstituten des öffentlichen und des Handels-Seerechts
verhalten. Wer die Voreingenommenheit gegen glatten Fluss der
Sprache abzustreifen vermag, wird in den knappen Skizzen über: Le
sauvetage et l’assissance; L’influence du telegraphe sur le droit
maritimie; La responsabilite des proprietaires de navires en Angle-
terre et en France etc. — vielfach neue Seiten den oft behandelten Stoffen
abgewinnen können. In den Studien über: Le vrai caractere de l’ar-
ticle 347; Une etrange doctrine en matiere d’avariecommune; L’aban-
don et le delaissement — fordert der geschäftskundige Verfasser
(derselbe ist administrateur de la compagnie d’assurances generales)
vor den Vertretern der Dogmatik rechtliches Gehör, das ihm in der
That nicht verweigert werden sollte. St.