Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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bei diesem System erreicht werden, das hängt wesentlich ab 
von der Stärke des im Frieden bei den Fahnen präsent ge- 
haltenen Heeres. 
Zunächst ist für den rein militärischen Zweck die nume- 
rische Stärke des Friedensheeres in doppelter Hinsicht von 
hoher Bedeutung. 
Einmal bestimmt bei feststehender Dienstzeit lediglich die 
Friedenspräsenzstärke des Heeres die Anzahl der ausgebildeten 
Mannschaften, welche im Kriegsfalle bereit sein werden. 
Ferner wird die Grösse jenes festen Kerns, welchen die im 
Frieden bei den Fahnen versammelten Truppen bilden, auf die 
innere Consistenz des Kriegsheeres den allerentscheidendsten 
Einfluss ausüben müssen. 
Doch auch die Lasten des Volkes werden wesentlich von 
der Frage mitbestimmt, in welcher Stärke das Friedensheer 
präsent gehalten wird; und zwar gilt dies sowohl von den per- 
sönlichen als auch von den rein finanziellen Opfern, welche die 
Nation der Wehrhaftmachung des Staates im Frieden zu brin- 
gen hat. 
Die ersteren werden einerseits begrenzt durch die Dienst- 
zeit, welche den Umfang der persönlichen Opfer des Einzelnen 
bestimmt, andererseits aber auch durch die Friedenspräsenz- 
stärke, welche die Zahl der zu diesem Opfer Verpflichteten 
normirt. Denn die allgemeine Wehrpflicht bedeutet im Frieden 
nur die Verpflichtung eines Jeden, dem Befehle der Staatsge- 
walt Folge zu leisten, welcher die Erfüllung der Dienstpflicht 
zur Erlangung der nothwendigen Ausbildung in den Waffen for- 
dert. Aus finanziellen Gründen sind die Staaten nun aber nicht 
ım Stande, eine solche Friedensarmee präsent zu halten, wie 
sie zu der heute für nothwendig erachteten vollen militärischen 
Ausbildung aller Wehrpflichtigen und Wehrfähigen nothwendig 
wäre, mithin bleibt ein Theil der letzteren von der Pflicht, 
dıeser Friedensarmee anzugehören, befreit. Wie gross dieser
	        
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