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Theil sein soll, das hängt selbstverständlich bei feststehender
Dienstzeit lediglich von der Höhe der Friedenspräsenz ab, so-
mit auch das Maass der von der Nation zu bringenden persön-
lichen Opfer.
Eines Beweises, dass ferner auch die finanziellen Opfer,
welche zu dem: genannten Zwecke der Gesammtheit der Staats-
bürger obliegen, mit der Friedenspräsenzstärke des Heeres in
innigem Zusammenhange stehen, bedarf es wohl nicht.
Hiernach dürfte klar sein, wie bedeutsam für das ganze
Staatsleben die Bemessung der Friedenspräsenzstärke des Heeres
sowohl in militärischer, als auch politischer und wirthschaft-
licher Beziehung ist; Wohl und Wehe des Staates hängt nicht
zum kleinsten Theile auch von ihr ab.
Unerlässlich erscheint daher auch im constitutionellen Staate
eine Einwirkung des Parlaments auf ‘dieselbe.
Das Wesen des constitutionellen Staates besteht ja gerade
darin, dass dem Volke in seiner Gesammtheit eine aktive Be-
theiligung an der Ausübung der gesammten Staatsgewalt, sei
es direct, sei es indirect, durch das Organ einer sogenannten
Volksvertretung gewährt ist.
Die der letzteren ertheilten Befugnisse erstrecken sich in
den verschiedensten Formen über das gesammte Staatsleben.
Namentlich sind die Lasten, welche der Staat seinen Bürgern
auferlegt, regelmässig von der Zustimmung der Volksvertretung
abhängig gemacht. Eine Staatsinstitution nun, welche nicht
nur die Erreichung der allgemeinen Staatszwecke so wesentlich
bedingt, sondern auch für den Umfang der persönlichen und
finanziellen Lasten der Staatsbürger in dem Maasse bestimmend
ist, wie wir dies bezüglich der Friedenspräsenzstärke des Heeres
in den Staaten der allgemeinen Wehrpflicht darzuthun versucht
haben, muss deshalb ihrem Wesen nach der Mitbestimmung
durch die Volksvertretung unterliegen.
So war es nur natürlich, wenn im Deutschen Reiche dem