Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 206 — 
Theil sein soll, das hängt selbstverständlich bei feststehender 
Dienstzeit lediglich von der Höhe der Friedenspräsenz ab, so- 
mit auch das Maass der von der Nation zu bringenden persön- 
lichen Opfer. 
Eines Beweises, dass ferner auch die finanziellen Opfer, 
welche zu dem: genannten Zwecke der Gesammtheit der Staats- 
bürger obliegen, mit der Friedenspräsenzstärke des Heeres in 
innigem Zusammenhange stehen, bedarf es wohl nicht. 
Hiernach dürfte klar sein, wie bedeutsam für das ganze 
Staatsleben die Bemessung der Friedenspräsenzstärke des Heeres 
sowohl in militärischer, als auch politischer und wirthschaft- 
licher Beziehung ist; Wohl und Wehe des Staates hängt nicht 
zum kleinsten Theile auch von ihr ab. 
Unerlässlich erscheint daher auch im constitutionellen Staate 
eine Einwirkung des Parlaments auf ‘dieselbe. 
Das Wesen des constitutionellen Staates besteht ja gerade 
darin, dass dem Volke in seiner Gesammtheit eine aktive Be- 
theiligung an der Ausübung der gesammten Staatsgewalt, sei 
es direct, sei es indirect, durch das Organ einer sogenannten 
Volksvertretung gewährt ist. 
Die der letzteren ertheilten Befugnisse erstrecken sich in 
den verschiedensten Formen über das gesammte Staatsleben. 
Namentlich sind die Lasten, welche der Staat seinen Bürgern 
auferlegt, regelmässig von der Zustimmung der Volksvertretung 
abhängig gemacht. Eine Staatsinstitution nun, welche nicht 
nur die Erreichung der allgemeinen Staatszwecke so wesentlich 
bedingt, sondern auch für den Umfang der persönlichen und 
finanziellen Lasten der Staatsbürger in dem Maasse bestimmend 
ist, wie wir dies bezüglich der Friedenspräsenzstärke des Heeres 
in den Staaten der allgemeinen Wehrpflicht darzuthun versucht 
haben, muss deshalb ihrem Wesen nach der Mitbestimmung 
durch die Volksvertretung unterliegen. 
So war es nur natürlich, wenn im Deutschen Reiche dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.