Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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weis einer ausdrücklichen Vorschrift. Aber jener Grund muss 
von Anfang an genügt haben, um anzunehmen, dass der Censor 
nur ermächtigt hat werden sollen, jene Verfügungen zu treffen 
über freiwillig sich meldende Unternehmer. Das Herkommen 
bestärkte diese Annahme; wenn darin ein Gewohnheitsrecht liegt, 
so ist es doch nur eine gewohnheitsrechtliche Auslegung des 
Amtsauftrags. Dass die Auswahl unter mehreren Bewerbern sich 
bestimmen soll durch das Ergebniss einer öffentlichen Steigerung, 
ist dann eine noch genauere Begrenzung der Amtspflicht !°). Der 
Censor handelt pflichtwidrig, wenn er Steigerer willkürlich aus- 
schliesst (causa Juniana!), oder wenn er nicht das beste Gebot 
annimmt; er ginge aber noch mehr über seinen Auftrag hinaus, 
wenn er einen Mann mit dem Geschäfte belasten wollte, der sich 
nicht dazu erboten hat. 
Auf diese Weise wird die Zustimmung des Unternehmers 
zu einem wesentlichen Bestandtheile des Abschlusses des censo- 
rischen Vertrages: sie ist die condicio sine qua non der Zustän- 
digkeit des Censor, sie Öffnet seiner Amtsgewalt die Bahn, da- 
mit sie diesem Individuum gegenüber wirken könne. Das ist 
aber die ganze Bedeutung, welche sie hat. Gewirkt wird in dem 
Rechtsgeschäft immer durch den censorischen Akt allein gemäss 
dem obersten Grundsatz, welcher sich durch Alles hindurchzieht. 
Da liegt es denn nahe, einzuwerfen: ist es erlaubt, hier noch 
von einem Vertrage zu sprechen? „Ein zweiseitiges Rechts- 
geschäft, das nur eine Seite hat, und ein handelndes Subject, 
das nur Object ist!“ — In der That, hier ist kein Zweifel mög- 
lich. Der censorische Vertrag ist kein wahrer Vertrag, und wir 
Juristen müssen das aussprechen, dann haben wir anımam salvirt; 
den historischen Namen werden wir aber deshalb nicht beseitigen 
können. Er beruht offenkundig auf einer Entlehnung der Aus- 
drucksweise des privatrechtlichen Verkehrs. Was Rechtsgültig- 
16) MOMMSEN, Staatsrecht II, S. 425.
	        
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