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weis einer ausdrücklichen Vorschrift. Aber jener Grund muss
von Anfang an genügt haben, um anzunehmen, dass der Censor
nur ermächtigt hat werden sollen, jene Verfügungen zu treffen
über freiwillig sich meldende Unternehmer. Das Herkommen
bestärkte diese Annahme; wenn darin ein Gewohnheitsrecht liegt,
so ist es doch nur eine gewohnheitsrechtliche Auslegung des
Amtsauftrags. Dass die Auswahl unter mehreren Bewerbern sich
bestimmen soll durch das Ergebniss einer öffentlichen Steigerung,
ist dann eine noch genauere Begrenzung der Amtspflicht !°). Der
Censor handelt pflichtwidrig, wenn er Steigerer willkürlich aus-
schliesst (causa Juniana!), oder wenn er nicht das beste Gebot
annimmt; er ginge aber noch mehr über seinen Auftrag hinaus,
wenn er einen Mann mit dem Geschäfte belasten wollte, der sich
nicht dazu erboten hat.
Auf diese Weise wird die Zustimmung des Unternehmers
zu einem wesentlichen Bestandtheile des Abschlusses des censo-
rischen Vertrages: sie ist die condicio sine qua non der Zustän-
digkeit des Censor, sie Öffnet seiner Amtsgewalt die Bahn, da-
mit sie diesem Individuum gegenüber wirken könne. Das ist
aber die ganze Bedeutung, welche sie hat. Gewirkt wird in dem
Rechtsgeschäft immer durch den censorischen Akt allein gemäss
dem obersten Grundsatz, welcher sich durch Alles hindurchzieht.
Da liegt es denn nahe, einzuwerfen: ist es erlaubt, hier noch
von einem Vertrage zu sprechen? „Ein zweiseitiges Rechts-
geschäft, das nur eine Seite hat, und ein handelndes Subject,
das nur Object ist!“ — In der That, hier ist kein Zweifel mög-
lich. Der censorische Vertrag ist kein wahrer Vertrag, und wir
Juristen müssen das aussprechen, dann haben wir anımam salvirt;
den historischen Namen werden wir aber deshalb nicht beseitigen
können. Er beruht offenkundig auf einer Entlehnung der Aus-
drucksweise des privatrechtlichen Verkehrs. Was Rechtsgültig-
16) MOMMSEN, Staatsrecht II, S. 425.