Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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ausgebildet, im Norddeutschen Bunde praktisch zu verwirk- 
lichen. 
Jährliche Feststellung der Friedenspräsenz, unbeschränkte 
Freiheit in der Bewilligung des Heeresetats auf der einen Seite; 
dauernde Feststellung der Friedenspräsenz durch die Verfassung 
und eisernes Pauschquantum auf der anderen Seite: das waren 
die beiderseits als dem Staatswohl unentbehrlich bezeichneten 
Forderungen. 
Andererseits bestand, trotz dieses principiellen Auseinander- 
gehens, die Absicht, eine positive Einigung hinsichtlich der Ver- 
fassung zu Stande zu bringen, und diese drängte beide Theile 
auf den Weg des Compromisses. 
Diesem Compromisse nun verdanken die Grundlagen unseres 
heutigen Bechtszustandes ihre Entstehung. Hieraus lässt sich 
der vielfach störend hervortretende Mangel an Klarheit und 
Consequenz in den einschlägigen Bestimmungen erklären, darum 
scheint auch mehrfach eine Forın gewählt zu sein, welche nicht 
nur verschiedene Deutungen zulässt, sondern geradezu den Ein- 
druck einer beabsichtigten Unklarheit macht. Bei der Annahme 
der deutschen Reichsverfassung scheute man sich allgemein, 
diesen wunden Punkt zu berühren, so dass die theilweise ver- 
alteten provisorischen Bestimmungen auch in der Verfassung 
des Deutschen Reiches einen Platz fanden. 
Versuchen wir nun die Rechte und Pflichten, welche die 
so zu Stande gekommenen Bestimmungen der Reichsverfassung 
dem Reichstage mit Bezug auf die Friedenspräsenzstärke des 
Reichsheeres zutheilen, in Folgendem kurz darzustellen. 
IM. 
Rechte des Reichstags aus Art. 60 der Reichsverfassung. 
Jedes Heer setzt sich zusammen aus den Cadres und der 
Füllung, welche diese Rahmen durch Mannschaften erhalten.
	        
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