Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die numerische Stärke eines Heeres kann dem entsprechend fest- 
gestellt werden, sowohl dadurch, dass die Anzahl der Cadres 
und die Effektivstärke derselben bestimmt, als auch dadurch, 
dass nur die Summe der Mannschaften, nicht aber die Verthei- 
lung derselben auf die einzelnen Cadres vorgeschrieben wird. 
Diese letztere Art der Normirung lässt sich wiederum so 
denken, dass entweder das jährlich in die Armee einzustellende 
Truppencontingent bestimmt ist, wobei dann die Gesamnitstärke 
der Armee das Product aus Dienstzeit und Jahrescontingent 
darstellen würde, oder dass die Stärke der Armee in einer Ge- 
sammtsumme bestimmt erscheint. Letztgenannten Weg hat man 
in Deutschland schon seit dem Entstehen der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes eingeschlagen: unter dem in der Gesetz- 
gebung angewendeten Begriff der Friedenspräsenzstärke wird 
eben jene Gesammtsumme verstanden. 
Das Recht des Reichstages nun bei Feststellung derselben 
direct mitzuwirken, gründet sich auf Art. 60 der Reichsverfassung. 
Derselbe lautet: 
„Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird bis 
zum 31. December 1871 auf 1 Procent der Bevölkerung von 
1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen 
Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens- 
präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung 
festgestellt.“ 
Aus dem Wortlaute geht hervor, dass der erste Theil des 
Art. 60 mit dem 31. December 1871 seine Gültigkeit verloren 
hat, und dass der zweite Theil die Norm für die spätere Rege- 
lung darstellen soll. 
Zunächst fragt es sich, ob diese Norm auch jetzt noch 
formelle Gültigkeit beanspruchen kann. Auf Grund derselben 
sind zum Zwecke der Feststellung der Friedenspräsenzstärke 
das Gesetz vom 9. December 1871, welches die Friedenspräsenz- 
stärke auf 3 Jahre feststellte, sowie das Gesetz vom 2. Mai 1874,
	        
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