Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

die Novellen vom 6. Mai 1880 und 11. März 1887 ergangen, 
deren jedes eine Feststellung derselben auf 7 Jahre anordnete. 
Diese mehrmals erfolgte Feststellung auf 7 Jahre hat nun die 
Meinung hervorgerufen, es sei hierdurch ein neuer Rechtszustand 
geschaffen, wonach das sogenannte „Septennat“ auf einem Ge- 
wohnheitsrecht beruhe !!). Die Annahme dieses Gewohnheits- 
rechts würde die gesetzgebenden Factoren verpflichten, eine 
Feststellung der Friedenspräsenzstärke von 7 zu 7 Jahren vor- 
zunehmen. 
U. E. entbehrt jene Auffassung jedes thatsächlichen Grundes. 
Nicht nur bietet der Wortlaut der betreffenden Gesetze einer 
solchen Behauptung keinen Anhalt — derselbe beschränkt sich 
darauf, die Feststellung für einen bestimmt begrenzten Zeitraum 
vorzunehmen — sondern es ist auch der für später unverbind- 
liche Charakter einer solchen Normirung ganz ausdrücklich Seitens 
der betheiligten Factoren mehrfach hervorgehoben worden !?). 
Endlich kann die blosse Thatsache, dass eine mehrmalige Fest- 
11) In den Verhandlungen des Reichstages im Jahre 1880, gelegentlich 
der Berathung der ersten Novelle zum Reichsmilitärgesetz, findet sich diese 
Ansicht mehrfach angedeutet (vergl. die Reden der Abgeordneten 
v. BENNIGSEN, und v. TREITSCHKE, Sten. Ber. IV. Legislaturperiode, 3. Session 
1880, S. 189 ff.. 195 ff). Dieser Ansicht schien auch der Reichskanzler 
Fürst Bismarck Ausdruck geben zu wollen, wenn er in der am 24. Januar 
1887 im Preussischen Abgeordnetenhause gehaltenen Rede mit Bezug hier- 
auf sagte: „Durch die zweimal auf 7 Jahreerfolgte Bewilligung hat sich schon 
ein förmlicher Usus herausgebildet“ (abgedruckt in Hırra's Annaleu 
1887, S. 184). 
12) Vgl. die Rede des Antragstellers Abg. v. Benniesen bei der 
zweiten Berathung des Reichsmilitärgesetzes (Sten. Ber., II. Legislatur- 
periode, 1. Session 1874, S. 753 ff.). Die Erklärung des Kriegsministers 
v. Roon (S. 758 das.), die Rede des Abg. Gneist (S. 900 ff. das.) u. A. 
v. Roon erklärte: „Das Amendement v. BEnnissen erkennt die Nothwendig- 
keit dieser Stärke für die nächsten 7 Jahre an, will aber über diese Zeit 
hinaus die legislativen Factoren nicht verpflichten.“ 
Aehnliche Aeusserungen wiederholen sich vielfach bei Berathung der 
Novellen von 1880 und 1887.
	        
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