die Novellen vom 6. Mai 1880 und 11. März 1887 ergangen,
deren jedes eine Feststellung derselben auf 7 Jahre anordnete.
Diese mehrmals erfolgte Feststellung auf 7 Jahre hat nun die
Meinung hervorgerufen, es sei hierdurch ein neuer Rechtszustand
geschaffen, wonach das sogenannte „Septennat“ auf einem Ge-
wohnheitsrecht beruhe !!). Die Annahme dieses Gewohnheits-
rechts würde die gesetzgebenden Factoren verpflichten, eine
Feststellung der Friedenspräsenzstärke von 7 zu 7 Jahren vor-
zunehmen.
U. E. entbehrt jene Auffassung jedes thatsächlichen Grundes.
Nicht nur bietet der Wortlaut der betreffenden Gesetze einer
solchen Behauptung keinen Anhalt — derselbe beschränkt sich
darauf, die Feststellung für einen bestimmt begrenzten Zeitraum
vorzunehmen — sondern es ist auch der für später unverbind-
liche Charakter einer solchen Normirung ganz ausdrücklich Seitens
der betheiligten Factoren mehrfach hervorgehoben worden !?).
Endlich kann die blosse Thatsache, dass eine mehrmalige Fest-
11) In den Verhandlungen des Reichstages im Jahre 1880, gelegentlich
der Berathung der ersten Novelle zum Reichsmilitärgesetz, findet sich diese
Ansicht mehrfach angedeutet (vergl. die Reden der Abgeordneten
v. BENNIGSEN, und v. TREITSCHKE, Sten. Ber. IV. Legislaturperiode, 3. Session
1880, S. 189 ff.. 195 ff). Dieser Ansicht schien auch der Reichskanzler
Fürst Bismarck Ausdruck geben zu wollen, wenn er in der am 24. Januar
1887 im Preussischen Abgeordnetenhause gehaltenen Rede mit Bezug hier-
auf sagte: „Durch die zweimal auf 7 Jahreerfolgte Bewilligung hat sich schon
ein förmlicher Usus herausgebildet“ (abgedruckt in Hırra's Annaleu
1887, S. 184).
12) Vgl. die Rede des Antragstellers Abg. v. Benniesen bei der
zweiten Berathung des Reichsmilitärgesetzes (Sten. Ber., II. Legislatur-
periode, 1. Session 1874, S. 753 ff.). Die Erklärung des Kriegsministers
v. Roon (S. 758 das.), die Rede des Abg. Gneist (S. 900 ff. das.) u. A.
v. Roon erklärte: „Das Amendement v. BEnnissen erkennt die Nothwendig-
keit dieser Stärke für die nächsten 7 Jahre an, will aber über diese Zeit
hinaus die legislativen Factoren nicht verpflichten.“
Aehnliche Aeusserungen wiederholen sich vielfach bei Berathung der
Novellen von 1880 und 1887.