Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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stellung auf 7 Jahre erfolgt ist, bei vollständigem Mangel der 
opinio necessitatis doch gewiss nicht genügen, um daraus ein 
Gewohnheitsrecht abzuleiten. 
Es ist demnach auch heute noch keine andere Regel für 
die Feststellung der Friedenspräsenzstärke massgebend als die 
des Art. 60. 
Zum Verständniss der Bedeutung dieser Norm wird es vor 
Allem nöthig sein, die wesentlichsten in ihr enthaltenen Be- 
griffe zu interpretiren. 
Hierbei muss uns zunächst die Frage aufstossen, was unter 
der „Friedenspräsenzstärke“ an dieser Stelle verstanden wird. 
1. Der Begriff der Friedenspräsenzstärke umfasst nicht das 
ganze, im Frieden bei den Fahnen versammelte Heer, vielmehr 
versteht die Reichsgesetzgebung unter derselben nur die Ge- 
sammtsumme !3) der Unteroffiziere und Mannschaften !t), welche 
im Frieden dauernd präsent gehalten werden dürfen. Offi- 
ziere 1°) sind in dieser Zahl nicht begriffen, auch die Einjährig- 
Freiwilligen !®) sind nicht eingerechnet. Desgleichen sind 
13) $. oben. 
14) Es ergibt sich dies aus den von dem Kriegsminister v. Roon dem 
constituirenden Reichstage gegebenen Erläuterungen (Drucksachen Nr. 39; 
BezoLo, Bd.II, S. 208), sowie aus dem Wortlaute des $ 1 des Reichsmilitär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874. Wenn in den Novellen von 1880 und 1887 die 
Unterofficiere nicht mehr ausdrücklich genannt sind, so sollen sie damit 
keineswegs ausgeschlossen sein (vgl. die Begründung des Entwurfs von 
1880, Sten. Ber. IV. Legislaturperiode, Ill. Session, S. 22). 
15) Desgl. die Aerzte und Militärbeamten. Hinsichtlich der Officiere 
war dies bereits in den genannten Erläuterungen des Kriegsministers 
v. Roow ausgesprochen worden. Bestätigt wird es durch den Wortlaut des 
$ 1 des Reichsmilitärgesetzes in Verbindung mit $ 4 Abs. 5 desselben 
Gesetzes. 
16) Bezüglich der Einjährig-Freiwilligen ist eine verschiedene Praxis 
geübt worden. Bis zu dem Jahre 1871 wurden dieselben eingerechnet 
(Mittheilungen der Militärcommission des Reichstages 1871, II. Session, Druck- 
sachen Nr. 102 C). Auch nachher bis zum Erlass des Reichsmilitärgesetzes 
geschah dies aus Ersparnissrücksichten (Motive zu $ 1 der Regierungs-
	        
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