— 217 —
ausgeschlossen die zum Zwecke von militärischen Uebungen
vorübergehend einberufenen Personen des Soldatenstandes der
Reserve und Landwehr, sowie die Mannschaften der Ersatz-
reserve 1’), welche zu Uebungen eingezogen sind.
2. Die Ziffer der Friedenspräsenz ist eine Maximalziffer!?),
sie stellt das Maximum dar, von welchem der Kaiser!?) nach
dem Minus hin abweichen darf, welches er aber zu überschreiten
regelmässig ?°) nicht befugt ist. Der Kaiser bestimmt somit die
Effektivstärke, und zwar hängt es von seinem Ermessen ?!) ab,
ob dieselbe gleich der Friedenspräsenzstärke ist oder hinter
derselben zurückbleibt.
vorlage). Seitdem sind dieselben nicht mehr in der „Friedenspräsenzstärke‘“
inbegriffen (cfr. die $$ 1 des Reichsmilitärgesetzes und der Novellen von
1830 und 1887).
17) Bericht der III. Commission des deutschen Reichstages, IV. Legis-
laturperiode, 3. Session 1880, Sten. Ber, $. 492.
18) Nach dem Bericht des Abg. Mıigurr zu $ 1 des Reichsmilitärge-
setzes wurde das „authentisch“ Seitens der Regierung erklärt (Sten. Ber.
II. Legislaturperiode, 1. Session 1874, $. 751). Vgl. daselbst Druck-
sachen Nr. 106, Anlage IX, Ziffer 11. „Die Verwaltung ist nicht ver-
pflichtet, sie (diese Ziffer) präsent zu halten.“ Desgl. Erklärung des Re-
gierungsvertretersin der Militärcommission 1887 (abgedruckt in Hırrra's An-
nalen 1887, $S. 135). Seine verfassungsmässige Begründung findet dies in
Art. 63? der Reichsverfassung.
19) Art. 63% der Reichsverfassung sagt: „Der Kaiser bestimmt den
Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Contingente des Reichs-
heeres.“ Die hier in Betracht kommende Frage der Sonderstellung der
Bayrischen Armee lassen wir, als für unsere Aufgabe irrelevant, unberührt.
20) 8 6 in Verbindung mit $ 8 des „Wehrgesetzes“ vom 9. November
1867 gewähren dem Kaiser, auch abgesehen vom Mobilmachungsfalle, das
Recht, vorübergehend „notliwendige Verstärkungen“ einzuberufen.
2?!) Wenn nach dem Commissionsbericht der Armeecommission (1887.
abgedruckt in Hırrm’s Annalen, S. 135) der Vertreter der Regierung diese
Ziffer auch als eine möglichst zu erreichende Normalziffer bezeichnete, so
kann man zugeben, dass ein gewisser moralischer Antrieb für die Heeres-
verwaltung in der Hinsicht besteht, eine Verpflichtung existirt keines-
falls. — Ueber den Charakter der Ziffer der Friedenspräsenzstärke als
„Normalziffer“ werden wir unten zu handeln haben.
Archiv für Öffentliches Recht II. 2. 15