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der Verfassung geschieht Genüge durch jede in den Formen des
Gesetzes zu Stande gekommene Feststellung der Friedensprä-
senzstärke.
Diese Ansicht ist auch in der einschlägigen Literatur die
herrschende.
So besonders Seypen 3®?), v. Rönne°%), Lasann 5), Zorn 36),
(4. Meyer 3”) und Prössrt °®).
v. MaArrırz°°) nimmt an, wenngleich er es aus politischen
Gründen beklagt, dass die Feststellung durch das Etatsgesetz
von der Verfassung anbefohlen werde.
Die Ansicht von v. Marrrrz, welche derselbe allerdings durch
Beweise nicht stützt, wird durch den Wortlaut und die von uns
oben gegebene Darstellung der Entstehungsgeschichte des Art. 60
vollkommen widerlegt.
Mehrere Schriftsteller vertreten freilich auch die Ansicht,
wonach der Art. 60 die Feststellung der Friedenspräsenzstärke
durch ein Specialgesetz fordere und jedenfalls die Normirung
durch das Etatsgesetz ausschliesse.
In diesem Sinne äussern sich Frıcker%°), Besener tl),
Tavpıcaum #?), Scuuuze *?) und Preuss *%),
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3) Hırra’s Annalen 1875, S. 1411 ff.
%4) Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. II, S. 150.
#5) Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. III, 1, S. 89.
#6) Reichsstaatsrecht, Bd. I, S. 321.
37) Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, S. 517.
#®) Die Verfassung des Deutschen Reiches, S. 110.
#°) Betrachtungen über die Verfassung des Norddeutschen Bundes,
8. 112 ff.
0) Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft 1872, S. 174.
#1) Preussische Jahrbücher, Bd. 33, S. 587.
2) HOLTZENDORFF'S Jahrbücher für Gesetzgebung etc., Bd. II, S. 109,
sowie Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes, S. 420 ff.
“°) Zeitschrift für das private und öffentliche Recht der Gegenwart,
Bd. If, S. 208 ff., sowie Deutsches Staatsrecht, Bd. II, S. 277 ff.
#1) Friedenspräsenz und Reichsverfassung, $. 71 ff.