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Die von Fricxer, BeseLer und Tuupschum beigebrachten
Gründe sind im Wesentlichen Zweckmässigkeitsgründe, welche
wohl für die lex ferenda von Bedeutung sind, für die Interpre-
tation der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht
massgebend sein können.
Tauopıcahum beruft sich ferner, in u. E. nicht zutreffender
Weise auf den $ 9 des „Gesetzes, betr. die Verpflichtung zum
Kriegsdienste vom 9. November 1867* (sog. Wehrgesetz). Der
erste Satz desselben lautet:
„Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Mass-
gabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und
in die Marine einzustellenden Rekruten.‘“
Taupıcauvm behauptet, diese Vorschrift habe nur einen Sinn,
wenn die Friedenspräsenzstärke auf mehrere Jahre gesetzlich
festgestellt sei. Zunächst ist zu erwidern, dass allerdings diese
Bestimmung wohl hauptsächlich mit Rücksicht auf den damali-
gen Rechtszustand, wonach thatsächlich die Friedenspräsenzstärke
für mehrere Jahre festgestellt worden war, ergangen ist. Doch
auch bei Feststellung dieser Ziffer durch das Etatsgesetz würde
diese Bestimmung „einen Sinn“ haben.
Wie wir oben gezeigt, ist die gesetzliche Friedenspräsenz-
stärke in Deutschland eine Maximalziffer; diese Maxımalzıffer
würde in dem von uns angenommenen Falle durch das Etatsgesetz
bestimmt; das durch den $ 9 des Wehrgesetzes dem Kaiser ge-
währte Recht bestände dann darin, dass er, innerhalb der durch
diese Maximalziffer gezogenen Grenze, die Zahl der effectiv
einzustellenden Rekruten normirt.
Scauzze hält es für unzweifelhaft, dass die Ausdrucksweise
des Art. 60 „im Wege der Bundesgesetzgebung“ eine Feststel-
lung der Friedenspräsenzstärke durch ein Gesetz im materiellen
Sinne verlange, im Gegensatz zur jährlichen budgetmässigen
Feststellung.
Zum Beweise hiefür bezieht er sich auf die Vorgänge im