Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die von Fricxer, BeseLer und Tuupschum beigebrachten 
Gründe sind im Wesentlichen Zweckmässigkeitsgründe, welche 
wohl für die lex ferenda von Bedeutung sind, für die Interpre- 
tation der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht 
massgebend sein können. 
Tauopıcahum beruft sich ferner, in u. E. nicht zutreffender 
Weise auf den $ 9 des „Gesetzes, betr. die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste vom 9. November 1867* (sog. Wehrgesetz). Der 
erste Satz desselben lautet: 
„Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Mass- 
gabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und 
in die Marine einzustellenden Rekruten.‘“ 
Taupıcauvm behauptet, diese Vorschrift habe nur einen Sinn, 
wenn die Friedenspräsenzstärke auf mehrere Jahre gesetzlich 
festgestellt sei. Zunächst ist zu erwidern, dass allerdings diese 
Bestimmung wohl hauptsächlich mit Rücksicht auf den damali- 
gen Rechtszustand, wonach thatsächlich die Friedenspräsenzstärke 
für mehrere Jahre festgestellt worden war, ergangen ist. Doch 
auch bei Feststellung dieser Ziffer durch das Etatsgesetz würde 
diese Bestimmung „einen Sinn“ haben. 
Wie wir oben gezeigt, ist die gesetzliche Friedenspräsenz- 
stärke in Deutschland eine Maximalziffer; diese Maxımalzıffer 
würde in dem von uns angenommenen Falle durch das Etatsgesetz 
bestimmt; das durch den $ 9 des Wehrgesetzes dem Kaiser ge- 
währte Recht bestände dann darin, dass er, innerhalb der durch 
diese Maximalziffer gezogenen Grenze, die Zahl der effectiv 
einzustellenden Rekruten normirt. 
Scauzze hält es für unzweifelhaft, dass die Ausdrucksweise 
des Art. 60 „im Wege der Bundesgesetzgebung“ eine Feststel- 
lung der Friedenspräsenzstärke durch ein Gesetz im materiellen 
Sinne verlange, im Gegensatz zur jährlichen budgetmässigen 
Feststellung. 
Zum Beweise hiefür bezieht er sich auf die Vorgänge im
	        
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