Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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werden, welche geeignet sind, alle militärischen Einrichtungen 
zu modificiren, während sehr langer Zeit die gleiche bleiben 
müssen. Es steht demnach nichts im Wege, auch hierüber in 
der Verfassung eine Bestimmung zu treffen. Die Reichsverfas- 
sung hat dies in Art. 59 gethan. 
Durchaus anders verhält es sich jedoch mit der Präsenzzahl. 
Diese muss ihrem Wesen nach einem häufigen Wechsel unter- 
liegen. 
Ihr Mass bestimmt sich vornehmlich nach dem Zweck, die 
genügende Ausbildung einer solchen Anzahl von Wehrfähigen 
zu ermöglichen, wie sie im Falle eines Krieges dem Bedürfnisse 
des Staates entspricht. Dieses Bedürfniss hängt jedoch nicht in 
erster Linie von inneren Verhältnissen ab, welche sich auf längere 
Zeit übersehen lassen, für dasselbe sind vielmehr vornehmlich 
ausserhalb des Staates liegende Umstände massgebend; so nament- 
lich die kriegerische Stärke derjenigen Staaten, mit welchen eine 
kriegerische Verwicklung zu befürchten steht. Bei einer be- 
deutenden Veränderung in der Stärke jener Kriegsheere wird 
auch eine entsprechende Veränderung im eigenen Lande erfor- 
derlich werden; ja selbst durch die politische Constellation, Allianz- 
verhältnisse u. dergl. kann die Präsenzstärke beeinflusst werden 
müssen. 
Es ist demnach die Höhe der Friedenspräsenzziffer abhängig 
von beständig wechselnden Umständen und eine verfassungs- 
mässige Feststellung derselben daher dem Wesen der Ver- 
fassung, als eines dauernden Grundgesetzes, widersprechend. 
Die Reichsverfassung hat sich demnach richtiger Weise dar- 
auf beschränkt, in Art. 60 zu bestimmen, durch welches Organ 
die Friedenspräsenzstärke festgestellt werden solle. Eine solche 
Bestimmung musste getroffen werden, denn dieselbe wird ge- 
fordert, um mit Art. 57 und 59 das System zu bilden, auf dem 
unsere Wehrverfassung beruht. Hinsichtlich des Inhalts dieser 
Bestimmung war man jedoch vollkommen frei. Zwar konnten
	        
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