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reicht werde. Diese Eigenschaft hat jene Zahl aber nur der
Militärverwaltung gegenüber: derselben ist es überlassen, in den
durch die Friedenspräsenzstärke gezogenen Grenzen die Höhe
des Effektivbestandes nach freiem Ermessen zu bestimmen *°).
Dagegen ist die Friedenspräsenzziffer dem Budgetrechte des
Reichstags gegenüber Normalziffer °°).
Nach Art. 62* ist bei Feststellung des Militärausgabeetats
die auf Grundlage der Verfassung gesetzlich feststehende Orga-
nisation des Reichsheeres zu Grunde zu legen, also auch die
gesetzlich festgestellte Friedenspräsenzstärke°!). Die Militär-
verwaltung ist befugt, nach dem Minus hin von der Präsenzzahl
abzuweichen, der Reichstag dagegen ist verpflichtet, jede von
der Militärverwaltung geforderte Ziffer, bis zu der gesetzlich
bestimmten Präsenzzahl hin, seiner Bewilligung zu Grunde zu
legen.
Wenn daher auch der Reichstag bei der Bewilligung des
Aufwandes für das Heer nicht an ein bestimmtes Mass gebunden
ist, vielmehr nach freiem Ermessen über die Höhe des Betrags
beschliessen darf, so ist er doch nicht befugt, auf die Bemessung
des Effeetivbestandes durch das Budgetrecht einzuwirken, sondern
muss nach redlichem Ermessen, bis zu dem der gesetzlichen
Präsenzzahl Entsprechenden hin, falls es gefordert wird, seine
Bewilligung erstrecken.
Weitergehend ist dagegen die Befugniss des Reichstags
hinsichtlich derjenigen Bestandtheile des im Frieden bei den
Wahnen versammelten, Heeres, welche nicht unter den technischen
Begriff der „Friedenspräsenzstärke“ fallen, hinsichtlich der Offi-
49) Vgl. oben Note 18 und 21.
60) Commissionsbericht zur If. Berathung des Reichsmilitärgesetzes,
erstattet durch den Abgeordneten Miqurr. (Sten. Bericht, II. Legislatur-
periode, I. Session 1874, S. 751 ff.)
51) Vorausgesetzt, dass die Militärverwaltung nicht mit einem niedri-
geren Effectivbestande sich begnügt.