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auch die durch kaiserliche Verordnung ins Leben gerufene. Es
erschien daher wünschenswerth, auch die Gliederung und Ein-
theilung des Heeres der gesetzlichen Feststellung zu überweisen,
und so wurden denn in den $$ 2 und 3 des Reichsmilitärge-
setzes die Grundzüge der Friedensformation des Heeres festge-
stellt, indem die Zahl der Bataillone, Eskadrons und Batterien,
sowie der Armeecorps bestimmt wurde, während hinsichtlich
der Zwischenglieder dem Kaiser einerseits und andererseits auch
dem Reichstage °5) freiere Hand gelassen wurde.
Dieses Princip wurde auch bei den in den Jahren 1880
und 1887 nothwendig gewordenen Vermehrungen beibehalten.
Es ist nun ganz unzweifelhaft, dass hierdurch dem Ermessen
des Reichstags, hinsichtlich der im Wege des Etatsgesetzes zu
bestimmenden Officier-, Arzt- und Beamtenstellen eine wirksame
Schranke gesetzt worden ist. Eine gewisse Anzahl von Officie-
ren etc. gehört erfahrungsgemäss zur Organisation der genannten
Cadres, die auf Gesetz beruhen, mithin dem Militärausgabeetat
zu Grunde zu legen sind.
Wie gross diese Anzahl zu sein hat, das ist eine Frage der
militär-technischen Erfahrung. Jedenfalls ist der Reichstag ver-
pflichtet, das Minimum an Officiers- etc. Stellen, welches er nach
redlichem Ermessen als von der Natur der gesetzlich festge-
stellten Truppenverbände gefordert ansieht, zu bewilligen.
V.
Art. 5? der Reichsverfassung und die Friedenspräsenz.
Wie wir oben gesehen, gestattet Art. 60 der Reichsver-
fassung jede in den Formen des Gesetzes erfolgte Feststellung
der Friedenspräsenz. Die gesetzgebenden Factoren haben bisher
immer von dieser Befugniss dahin Gebrauch gemacht, dass eine
5) Selbstverständlich auch dem Bundesrathe.