Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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„Man hat gemeint, statt ‚Einrichtungen‘ zu sagen ‚Gesetze‘. 
Ich glaube aber, dass Einrichtungen stehen bleiben muss. Denn es 
gibt manche Einrichtungen, sowohl im Militärwesen wie sonst 
im Staate, die nicht ausdrücklich auf Gesetzen beruhen, sondern 
thatsächlich bestehen, auf welche sich aber künftige Gesetze 
wohl beziehen können; und ich meine, die Krone Preussen muss 
in der Lage sein, auch dann ein Veto einzulegen, wenn es ver- 
sucht werden sollte, durch die Gesetzgebung Aenderungen an 
solchen Einrichtungen zu treffen, welche bisher nicht auf aus- 
drücklichen gesetzlichen Bestimmungen beruhen.“ 
Art. 5° schützt somit jede bestehende Einrichtung auf dem 
Gebiete des Militärwesens. Daher deckt sich die Frage nach 
Anwendbarkeit des Art. 5? bei Neufeststellung der Friedens- 
präsenzstärke mit der Frage, ob auch nach Ablauf des Zeit- 
raums, für welchen die Friedenspräsenzstärke normirt war, die- 
selbe als eine „bestehende Einrichtung“ zu betrachten ist. Wir 
glauben das verneinen zu müssen. 
Denn wenn Art. 5? von „bestehenden Einrichtungen“ spricht, 
so kann er unmöglich darunter auch solche nur thatsächlich 
bestehende Verhältnisse subsumiren wollen, die nicht nur einen 
rechtlichen Bestand nicht haben, denen vielmehr durch Rechts- 
satz dieser entzogen ist. Begreiflicherweise würde eine solche 
Annahme zu den bedenklichsten Consequenzen führen. Vielmehr 
ging die Absicht der gesetzgebenden Factoren nur dahin, die 
Preussischen Verordnungen, Reglements etc., die ja nach Art. 61 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes im ganzen Bundes- 
gebiet eingeführt werden sollten, und auf denen das Preussische 
Heerwesen grossentheils beruhte, vor einer gesetzlichen Abände- 
rung in Preussen missliebigem Sinne zu schützen. Diese Be- 
stimmungen bestanden als durchaus rechtliche und verfassungs- 
mässige, wenn sie auch nicht .direct gesetzlich begründet 
waren. 
Von dem Bestand der Friedenspräsenzstärke, nach Eintritt
	        
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