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den Factoren verhindern. Das würde aber eine Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der alten Friedenspräsenzstärke keineswegs
bedeuten, und somit auch nicht verhindern, dass „das deutsche
Heer sich in alle Winde zerstreue“.
In gleicher Weise müssen wir die Unanwendbarkeit des
Art. 5 behaupten, für den Fall, dass die Mehrheit des Bundes-
raths und des Reichstags dahin übereinkommen, die Anzahl der
Officier-, Arzt- und Beamtenstellen, die früher durch den
Reichshaushaltsetat festgestellt waren, bei der Neufeststellung
desselben zu vermindern. Da die durch den jährlichen Reichs-
haushaltsetat erfolgte Festsetzung solcher Stellen, dieselben nur
für die Dauer der Gültigkeit dieses Etats anerkennt, so bestehen
dieselben rechtlich nicht mehr nach dem Ablauf der Etatsperiode,
sind somit auch nicht „bestehende Einrichtungen“ im Sinne des:
Art. 52.
v1.
Rechtslage im Falle des Nichtzustandekommens des in
Art. 60 geforderten Gesetzes.
A. Kennt die Reichsverfassung einen Ersatz für
dieses Gesetz?
Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von Bun-
desrath und Reichstag ist für die Feststellung der Friedens-
präsenzstärke verfassungsmässig gefordert. Beide Versammlungen
sind, wie wir gesehen, rechtlich vollkommen frei in ihrem
Ermessen, so dass es geschehen kann, dass eine Einigung be-
züglich der Friedenspräsenz nicht zu erreichen ist. Man hat
nun die Behauptung aufgestellt, dass in diesem Falle das in
Art. 60 den Factoren der Reichsgesetzgebung zugesprochene
Recht an den Kaiser ??) devolvire, und sich hierfür auf Art. 63
berufen, wo es heisst:
’3) Da nach dem Bündnissvertrag mit Bayern vom 23. November