Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den Factoren verhindern. Das würde aber eine Verlängerung 
der Gültigkeitsdauer der alten Friedenspräsenzstärke keineswegs 
bedeuten, und somit auch nicht verhindern, dass „das deutsche 
Heer sich in alle Winde zerstreue“. 
In gleicher Weise müssen wir die Unanwendbarkeit des 
Art. 5 behaupten, für den Fall, dass die Mehrheit des Bundes- 
raths und des Reichstags dahin übereinkommen, die Anzahl der 
Officier-, Arzt- und Beamtenstellen, die früher durch den 
Reichshaushaltsetat festgestellt waren, bei der Neufeststellung 
desselben zu vermindern. Da die durch den jährlichen Reichs- 
haushaltsetat erfolgte Festsetzung solcher Stellen, dieselben nur 
für die Dauer der Gültigkeit dieses Etats anerkennt, so bestehen 
dieselben rechtlich nicht mehr nach dem Ablauf der Etatsperiode, 
sind somit auch nicht „bestehende Einrichtungen“ im Sinne des: 
Art. 52. 
v1. 
Rechtslage im Falle des Nichtzustandekommens des in 
Art. 60 geforderten Gesetzes. 
A. Kennt die Reichsverfassung einen Ersatz für 
dieses Gesetz? 
Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von Bun- 
desrath und Reichstag ist für die Feststellung der Friedens- 
präsenzstärke verfassungsmässig gefordert. Beide Versammlungen 
sind, wie wir gesehen, rechtlich vollkommen frei in ihrem 
Ermessen, so dass es geschehen kann, dass eine Einigung be- 
züglich der Friedenspräsenz nicht zu erreichen ist. Man hat 
nun die Behauptung aufgestellt, dass in diesem Falle das in 
Art. 60 den Factoren der Reichsgesetzgebung zugesprochene 
Recht an den Kaiser ??) devolvire, und sich hierfür auf Art. 63 
berufen, wo es heisst: 
’3) Da nach dem Bündnissvertrag mit Bayern vom 23. November
	        
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