Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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„Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und 
Eintheilung der Contingente des Reichsheeres.‘“ 
Dieser Ansicht gab der Reichskanzler Fürst Bısmarcx Aus- 
druck, wenn er in der am 11. Januar 1887 gehaltenen Rede im 
Reichstage ausführte 7%): 
„Wenn wir uns über die Präsenzziffer nicht einigen, dann 
treten diejenigen Bestimmungen der Verfassung wieder in Kraft, 
die durch das, auf Grund der Zusage von Art. 60 gegebene 
Gesetz beschränkt sind.. (Deshalb) hat die Verfassung schon, 
bevor’°) das Versprechen in Art. 60 entstand, durch den 4. Ab- 
satz des Art. 63 das Moderamen gegeben, dass der Kaiser den 
Präsenzstand der Contingente des Reichsheeres bestimmen soll.“ 
In der staatsrechtlichen Literatur wird diese Ansicht ver- 
treten von Lasann ?%), Zorn”) und Prazar ”®). Die grosse 
Mehrzahl der Schriftsteller erwähnen diese Frage zwar nicht 
direct, aus der Art jedoch, in welcher sie Art. 63* interpretiren, 
geht hervor, dass sie einer solchen Auffassung nicht günstig sind. 
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1870, III, $ 5 Art. 63% der Reichsverfassung auf Bayern keine Anwen- 
dung findet, so würde ein analoges Recht dem König von Bayern zu- 
zusprechen sein. Hier wie anderwärts lassen wir die aus der Besonder- 
heit der Rechtsstellung Bayerns sich ergebenden Folgerungen, als für die 
uns beschäftigenden Befugnisse des Reichstags unerheblich, ausser 
Betracht. 
74) Abgedruckt in Hırru's Annalen 1887, S. 155. 
'5) Dieses „bevor“ ist unbewiesen und unbeweisbar. 
'e) Staatsrecht III, 1, S. 92. 
7) Staatsrecht I, S. 322 ff. Zorn bestreitet zwar, dass eine dauernde 
Fixirung der Friedenspräsenz im Wege des Art. 63% erfolgen könne, prak- 
tisch hebt er diesen Grundsatz jedoch einigermassen wieder auf, wenn er 
ausführt: „Ausnahmsweise darf der Kaiser ohne Gesetz.... über die ge- 
setzliche Friedenspräsenzziffer hinausgehen dass ein solcher Aus- 
nahmefall auch vorläge, wenn kein Gesetz über die Friedenspräsenzstärke zu 
Stande käme, ist unzweifelhaft. Das durch Art. 63° dem Kaiser statuirte 
Recht käme dann zu praktischer Geltung.“ 
8) Archiv für Öffentliches Recht 1887, S. 480.
	        
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