Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 243 — 
So namentlich die mehrfach citirten SeypeL, TeuvicHum, 
v. Rönne, Rıever, Hıersemenzer, G. Meyer, H. Scnuze. 
Preuss ?°?) spricht sich entschieden gegen die Anwendbar- 
keit des Art. 63* auf diesen Fall aus. 
Wir können uns der namentlich von Lasann verfochtenen 
Ansicht nicht anschliessen. 
Allerdings ist Art. 63* weder durch das Gesetz vom 9. De- 
cember 1871, noch durch den $ 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874, noch auch durch die Novellen von 1880 und 1887 
aufgehoben worden; vielmehr besteht er neben diesen Gesetzen 
fort, wie er neben dem Art. 60 von Anfang an bestanden hat. 
Aber eben weil er neben dem Art. 60 Gültigkeit hat, 
können wir nicht annehmen, dass er mit demselben im Wider- 
spruch stehe; denn alle Regeln einer gesunden Interpretation 
verbieten die Annahme einer Antinomie zwischen den einzelnen 
Bestimmungen eines und desselben Gesetzes, wie dies die Reichs- 
verfassung ist. Zwischen Art. 60 und Art. 63* wäre aber ein 
unlöslicher Widerspruch vorhanden, wenn es richtig wäre, dass 
beide Bestimmungen sich auf denselben Gegenstand bezögen; 
denn dann wäre durch die Verfassung dem kaiserlichen Ver- 
ordnungsrechte dasselbe überwi®esen, was andererseits der 
Reichsgesetzgebung vorbehalten ist. Wollen wir also nicht an- 
nehmen, dass eine unlösliche und augenfällige Antinomie in der 
Reichsverfassung bestehe, so müssen wir daran festhalten, dass 
Art. 60 und Art. 63* verschiedene Materien zu regeln be- 
stimmt sind. 
Hierauf scheint auch schon die Verschiedenheit der ge- 
wählten Bezeichnungen ‚Friedenspräsenzstärke“ und „Präsenz- 
stand‘‘ deuten zu sollen. 
Wir haben oben gesehen, was unter „Friedenspräsenzstärke“ 
9%) Friedenspräsenz und Reichsverfassung, $. 86 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.