Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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zu verstehen ist; untersuchen wir nun in Folgendem den Inhalt 
des kaiserlichen Rechtes auf Bestimmung des „Präsenzstandes“. 
J. Wie wir oben ausgeführt, ist die gesetzlich festgestellte 
Friedenspräsenzstärke eine Maximalziffer. Für die Militärver- 
waltung besteht keinerlei Verpflichtung dem Bundesrathe und 
Reichstage gegenüber, das Heer in dieser Höhe thatsächlich 
präsent zu halten. Die Effektivstärke wird nun auf Grund von 
Art. 63% durch kaiserliche Verordnung bestimmt, und zwar, ab- 
gesehen von der Ausnahme des $ 6 Absatz 5 des Wehrgesetzes 
vom 9. November 1867 regelmässig „nach Massgabe des Ge- 
setzes“ 3°), d. h. bis zur Höhe der gesetzlichen Friedenspräsenz- 
stärke. 
2. Nicht nur die Gesammteffektivstärke, sondern auch die 
Distribution derselben auf die einzelnen Cadres wird durch den 
Kaiser normirt 8!). Dieses Recht war vor der durch das Reichs- 
militärgesetz erfolgten gesetzlichen Fixirung der Anzahl der 
Cadres vollkommen unbeschränkt; doch auch, nachdem diese 
Fixirung erfolgt ist, bleibt dieses Recht von Bedeutung. Denn 
es besteht keinerlei gesetzliche Nöthigung, dass die Gesammt- 
zahl unter die einzelnen Cadres in gleicher Weise vertheilt 
werde ®?). 
3. Vielfach wird angenommen, dass auch das Recht des 
un 
  
80) $ 9 des Wehrgesetzes: „Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes 
Jahr nach Massgabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und 
in die Marine einzustellenden Rekruten.“ 
61) Im konstituirenden Reichstage des Norddeutschen Bundes (1867) 
erläuterte auf eine Anfrage des Abgeordneten Horzmann der Bundescomis- 
sar, Generalmajor v. PonsleELskı, den Art. 63° dahin: „Die Bedenken und 
Zweifel , die eben angeregt worden sind, erledigen sich wohl einfach da- 
durch, dass unter dem Präsenzstand verstanden ist: Der Bundesfeldherr 
bestimmt, ob die Bataillone 534 Köpfe, 538 Köpfe oder ob sie 600 Köpfe 
unter den verschiedenen Verhältnissen begreifen sollen.“ (Brzoın II, $. 456.) 
92) Vergl. die Beispiele bei LaBann, Staatsrecht, Bd. III, I, S. 87, 
Anm. 3, und v. LöBeLı, Jahresberichte über Veränderungen und Fortschritte 
im Militärwesen 1876, S. 3 ff.
	        
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