Verpflichtung
8
1836 8.
1837 9.
vor einer ihn betreffenden
Entscheidung s. Vor-
mundschaft — Vor-
mundschaft;
vor der Bewilligung,
Anderung oder Entzieh-
ung der Vergütung für
die Führung der Vor-
mundschaft soll der Vor-
mund und, wenn ein
Gegenvormund vorhan-
den oder zu bestellen ist,
auch dieser gehört werden
s. Vormundsehast —
Vormundschaft;
über die gesamte Thätig-
keit des Vormundes oder
des Gegenvormundes die
Aufsicht zu führen und
gegen Pflichtwidrigkeiten
durch geeignete Gebote
und Verbote einzu-
schreiten.
1838 s. Kind — Verwandtschaft 1666.
1843 10.
1846 11.
1847 12.
1848 13.
die Rechnung des Vor-
mundes rechnungsmäßig
und sachlich zu prüfen
und, soweit erforderlich,
ihre Berichtigung und Er-
gänzung herbeizuführen.
die im Interesse des
Mündels erforderlichen
Maßregeln zu treffen,
falls ein Vormund noch
nicht bestellt oder an der
Erfüllungseiner Pflichten
verhindert ist;
vor einer von ihm zu
treffenden Entscheidung
Verwandte oder Ver-
schwägerte des Mündels
zu hören f. Vormund-
schaft Vormund-
schaft;
verletzt der Vormund-
schaftsrichter
Ehmcake,Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
305
8
1851
1858,
1862
1879
1881
1883
vorsätzlich
14.
1859
16.
15.
Verpflichtung
oder fahrlässig die ihm
obliegenden Pflichten, so
ist er dem Mündel nach
§ 839 Abs. 1, 3 ver-
antwortlich;
dem Gemeindewaisenrat
die Anordnung der Vor-
mundschaft über einen
sich in dessen Bezirk auf-
haltenden Mündel unter
Bezeichnung des Vor-
mundes und des Gegen-
vormundes sowie einen
in der Person des Vor-
mundes odes des Gegen-
vormundes eintretenden
Wechsel mitzuteilen;
zur Einsetzung eines
Familienrates s. Vor-
mundschaft — Vor-
mundschaft;
die zur Beschlußfähigkeit
des Familienrates erfor-
derlichen Mitglieder aus-
zuwählen und vor der
Auswahl den Gemeinde-
waisenrat und nach Maß-
gabe des § 1847 Ver-
wandte oder Verschwä-
gerte des Mündels zu
hören . Vvormundschaft
— Vormundschaft;
1872 der Familienrat hat die Rechte und
Pflichten des Vormundschaftsgerichts.
17.
18.
19.
zur Aufhebung des Fa-
milienrates 1880 s. Vor-
mundschaft — Vor-
mundschaft;
von der Aufhebung des
Familienrates die bis-
herigen Mitglieder, den
Vormund undden Gegen-
vormund in Kenntnis zu
setzen;
die Aufhebung der Vor-
mundschaft anzuordnen
20