Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Verpflichtung 
8 
1836 8. 
1837 9. 
vor einer ihn betreffenden 
Entscheidung s. Vor- 
mundschaft — Vor- 
mundschaft; 
vor der Bewilligung, 
Anderung oder Entzieh- 
ung der Vergütung für 
die Führung der Vor- 
mundschaft soll der Vor- 
mund und, wenn ein 
Gegenvormund vorhan- 
den oder zu bestellen ist, 
auch dieser gehört werden 
s. Vormundsehast — 
Vormundschaft; 
über die gesamte Thätig- 
keit des Vormundes oder 
des Gegenvormundes die 
Aufsicht zu führen und 
gegen Pflichtwidrigkeiten 
durch geeignete Gebote 
und Verbote einzu- 
schreiten. 
1838 s. Kind — Verwandtschaft 1666. 
1843 10. 
1846 11. 
1847 12. 
1848 13. 
die Rechnung des Vor- 
mundes rechnungsmäßig 
und sachlich zu prüfen 
und, soweit erforderlich, 
ihre Berichtigung und Er- 
gänzung herbeizuführen. 
die im Interesse des 
Mündels erforderlichen 
Maßregeln zu treffen, 
falls ein Vormund noch 
nicht bestellt oder an der 
Erfüllungseiner Pflichten 
verhindert ist; 
vor einer von ihm zu 
treffenden Entscheidung 
Verwandte oder Ver- 
schwägerte des Mündels 
zu hören f. Vormund- 
schaft Vormund- 
schaft; 
verletzt der Vormund- 
schaftsrichter 
Ehmcake,Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
305 
8 
1851 
1858, 
1862 
1879 
1881 
1883 
  
vorsätzlich 
14. 
1859 
16. 
15. 
Verpflichtung 
oder fahrlässig die ihm 
obliegenden Pflichten, so 
ist er dem Mündel nach 
§ 839 Abs. 1, 3 ver- 
antwortlich; 
dem Gemeindewaisenrat 
die Anordnung der Vor- 
mundschaft über einen 
sich in dessen Bezirk auf- 
haltenden Mündel unter 
Bezeichnung des Vor- 
mundes und des Gegen- 
vormundes sowie einen 
in der Person des Vor- 
mundes odes des Gegen- 
vormundes eintretenden 
Wechsel mitzuteilen; 
zur Einsetzung eines 
Familienrates s. Vor- 
mundschaft — Vor- 
mundschaft; 
die zur Beschlußfähigkeit 
des Familienrates erfor- 
derlichen Mitglieder aus- 
zuwählen und vor der 
Auswahl den Gemeinde- 
waisenrat und nach Maß- 
gabe des § 1847 Ver- 
wandte oder Verschwä- 
gerte des Mündels zu 
hören . Vvormundschaft 
— Vormundschaft; 
1872 der Familienrat hat die Rechte und 
Pflichten des Vormundschaftsgerichts. 
17. 
18. 
19. 
zur Aufhebung des Fa- 
milienrates 1880 s. Vor- 
mundschaft — Vor- 
mundschaft; 
von der Aufhebung des 
Familienrates die bis- 
herigen Mitglieder, den 
Vormund undden Gegen- 
vormund in Kenntnis zu 
setzen; 
die Aufhebung der Vor- 
mundschaft anzuordnen 
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