Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Bestimmung in der einschlägigen Literatur: Lasann°®?), Tav- 
DICHUM 9°), ScHuuze ?*), Fricker °°), v. Marrıtz 9%) und Preuss ?”) 
Für aufgehoben halten Art. 62? und zwar bereits durch 
das Gesetz vom 9. December 1871 Serpen ?®) und Zorn ??); für 
aufgehoben durch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 
v. Rönne !00) und @. Meyer !P}), 
Es wird sich somit bei der Untersuchung der Anwendbar- 
keit des Art. 62°? darum handeln, ob diese Bestimmung 
a) auch heute noch formell gültig, 
b) ob und wieweit sie auch heute noch ın dem von uns ge- 
setzten Falle praktisch anwendbar ist. 
a. Der von den verbündeten Regierungen dem constituirenden 
Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegte Verfassungs- 
entwurf enthielt in Art. 58 folgende Bestimmung: 
„Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundes- 
heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem 
Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl 
des Heeres nach Art. 56 (des Entwurfs) beträgt, zur Verfügung 
zu stellen.“ 
Nachdem nun schon früher die dauernde Feststellung der 
Friedenspräsenzstärke, wie Art. 56 des Entwurfs sie forderte, 
abgelehnt worden war, konnte die Majorität des constituirenden 
Reichstags nicht bewogen werden, dem dauernden Pauschquan- 
92) Staatsrecht III, I, S. 92 ff. 
9%) HOoLTZEnDoRFF’s Jahrbuch, Bd. I, S. 41, und Bd. II, S. 120. 
94) Staatsrecht, Bd. II, S. 280. 
95) Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft, Bd. 28, S. 175. 
»%) Betrachtungen über die Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
S. 123. 
97) Friedenspräsenz etc., S. 58 ff. 
98) Hırrm’s Annalen 1875, S. 1411 fi.; Commentar, $. 233. 
99%) Staatsrecht, Bd. I, S. 322. 
100) Deutsches Staatsrecht, Bd. II, S. 177 ff. 
101) HıarH’s Annalen 1880, S. 349, und Staatsrecht, $. 550. 
Archiv für öffentliches Recht. III. 1. 17
	        
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