Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nahmen erforderlichen Matrikularbeiträge können nach Art. 70 
der Reichsverfassung nur im Wege des Etatsgesetzes festgestellt 
werden. Die Erhebung derselben ohne die Ermächtigung eines 
solchen wäre somit verfassungswidrig. 
2. Die Ausgaben. Die zur Erhaltung des Heeres erfor- 
derlichen Ausgaben müsste die Reichsregierung (der Reichskanzler) 
leisten, unter der in Art. 17 der Reichsverfassung normirten 
Verantwortlichkeit. Diese Verantwortlichkeit würde nun eine 
sehr verschiedene sein, je nachdem diese Ausgaben in Ausführung 
bestehender Gesetze und zur Erhaltung bestehender gesetzlicher 
Einrichtungen, oder ohne eine solche Grundlage erfolgt wären. 
Im ersteren Falle ist die Reichsregierung zur Verausgabung 
verpflichtet, desgleichen kann der Reichstag die nachträgliche 
Genehmigung nicht verweigern. Hierbei könnte nur die Ange- 
messenheit des Betrages eventuell in Frage kommen. Eine ernst- 
liche Differenz würde, bei einer Beschränkung der Ausgaben auf 
die durch langjährige Praxis begründete Höhe, dabei wohl kaum 
zu befürchten sein. 
In dem zweiten von uns gesetzten Falle dagegen bestände 
keinerlei Rechtspflicht des Reichstags, die geschehenen Ausgaben 
zu billigen. 
Fragen wir nun, welche Theile der Organisation des Reichs- 
heeres, die als Grundlage der Verausgabung dienen könnten, 
beim Nichtzustandekommen des Gesetzes über die Friedensprä- 
senzstärke gesetzlich feststehen und einen Anhalt bezüg- 
lich der Zahl der bei den Fahnen präsent zu Haltenden geben 
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zu erörtern, als sie Besonderheiten darbietet für den Fall des von uns 
angenommenen Militärconflicts. In den allgemeinen Grundsätzen, deren 
Würdigung hier unsere Aufgabe nicht sein kann, und die wir hier wie 
im Folgenden als bewiesen annehmen, stimmen wir im Wesentlichen 
überein mit Labann. (Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preussi- 
schen Verfassungsurkunde, derselbe in Hırru's Annalen 1873, $. 524 ff.;, 
sowie Das Staatsrecht des Deutschen Reiches III, 2, S. 367 ff.)
	        
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