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nahmen erforderlichen Matrikularbeiträge können nach Art. 70
der Reichsverfassung nur im Wege des Etatsgesetzes festgestellt
werden. Die Erhebung derselben ohne die Ermächtigung eines
solchen wäre somit verfassungswidrig.
2. Die Ausgaben. Die zur Erhaltung des Heeres erfor-
derlichen Ausgaben müsste die Reichsregierung (der Reichskanzler)
leisten, unter der in Art. 17 der Reichsverfassung normirten
Verantwortlichkeit. Diese Verantwortlichkeit würde nun eine
sehr verschiedene sein, je nachdem diese Ausgaben in Ausführung
bestehender Gesetze und zur Erhaltung bestehender gesetzlicher
Einrichtungen, oder ohne eine solche Grundlage erfolgt wären.
Im ersteren Falle ist die Reichsregierung zur Verausgabung
verpflichtet, desgleichen kann der Reichstag die nachträgliche
Genehmigung nicht verweigern. Hierbei könnte nur die Ange-
messenheit des Betrages eventuell in Frage kommen. Eine ernst-
liche Differenz würde, bei einer Beschränkung der Ausgaben auf
die durch langjährige Praxis begründete Höhe, dabei wohl kaum
zu befürchten sein.
In dem zweiten von uns gesetzten Falle dagegen bestände
keinerlei Rechtspflicht des Reichstags, die geschehenen Ausgaben
zu billigen.
Fragen wir nun, welche Theile der Organisation des Reichs-
heeres, die als Grundlage der Verausgabung dienen könnten,
beim Nichtzustandekommen des Gesetzes über die Friedensprä-
senzstärke gesetzlich feststehen und einen Anhalt bezüg-
lich der Zahl der bei den Fahnen präsent zu Haltenden geben
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zu erörtern, als sie Besonderheiten darbietet für den Fall des von uns
angenommenen Militärconflicts. In den allgemeinen Grundsätzen, deren
Würdigung hier unsere Aufgabe nicht sein kann, und die wir hier wie
im Folgenden als bewiesen annehmen, stimmen wir im Wesentlichen
überein mit Labann. (Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preussi-
schen Verfassungsurkunde, derselbe in Hırru's Annalen 1873, $. 524 ff.;,
sowie Das Staatsrecht des Deutschen Reiches III, 2, S. 367 ff.)