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renz bezüglich der Friedenspräsenzziffer eine Einigung hinsicht-
lich des Etatsgesetzes unmöglich gemacht hätte. Abgesehen
von diesen sehr weit gezogenen Schranken, wäre dem freien
Ermessen des Reichstags, zum genannten Zwecke geschehene
Ausgaben -zu genehmigen, oder deren Genehmigung zu verwei-
gern, keinerlei juristisches Hinderniss entgegengestellt.
In dem Gefüge der Reichsverfassuug bildet daher Art. 60
ein so wichtiges Bindeglied, dass die Nichterfüllung der in ihm
gestellten Forderung überhaupt nicht vorgesehen ist: die Reichs-
verfassung fordert absolut und gebieterisch ein Reichsgesetz
behufs Feststellung der Friedenspräsenzstärke und unterlässt es,
für den Fall, dass ein solches nicht zu Stande kommen sollte,
irgendwelche Directiven zu geben. Man mag diesen Zustand
für sehr unvollkommen, ja für gefährlich halten, und eine Besse-
rung desselben durch Verfassungsänderung anstreben; durchaus
zurückzuweisen ist jedoch die vielfach in der einschlägigen
Literatur sich gerade in dieser Frage zeigende Neigung, poli-
tische Postulate in den bestehenden Rechtszustand hineinzuinter-
pretiren. Auch in dem Interesse der Besserung dieses Zustandes,
sei es nach der einen, sei es nach der anderen Seite, liegt es,
denselben darzustellen, nicht wie er sein sollte, sondern wie
er ist.
Nicht uninteressant dürfte ein Vergleich der Bestimmungen
des französischen Staatsrechts mit den im Vorstehenden darge-
stellten deutschen sein. Wir versuchen deshalb im Folgenden
einen kurzen Abriss der einschlägigen in Frankreich geltenden
Normen zu geben.