Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— dI — 
renz bezüglich der Friedenspräsenzziffer eine Einigung hinsicht- 
lich des Etatsgesetzes unmöglich gemacht hätte. Abgesehen 
von diesen sehr weit gezogenen Schranken, wäre dem freien 
Ermessen des Reichstags, zum genannten Zwecke geschehene 
Ausgaben -zu genehmigen, oder deren Genehmigung zu verwei- 
gern, keinerlei juristisches Hinderniss entgegengestellt. 
In dem Gefüge der Reichsverfassuug bildet daher Art. 60 
ein so wichtiges Bindeglied, dass die Nichterfüllung der in ihm 
gestellten Forderung überhaupt nicht vorgesehen ist: die Reichs- 
verfassung fordert absolut und gebieterisch ein Reichsgesetz 
behufs Feststellung der Friedenspräsenzstärke und unterlässt es, 
für den Fall, dass ein solches nicht zu Stande kommen sollte, 
irgendwelche Directiven zu geben. Man mag diesen Zustand 
für sehr unvollkommen, ja für gefährlich halten, und eine Besse- 
rung desselben durch Verfassungsänderung anstreben; durchaus 
zurückzuweisen ist jedoch die vielfach in der einschlägigen 
Literatur sich gerade in dieser Frage zeigende Neigung, poli- 
tische Postulate in den bestehenden Rechtszustand hineinzuinter- 
pretiren. Auch in dem Interesse der Besserung dieses Zustandes, 
sei es nach der einen, sei es nach der anderen Seite, liegt es, 
denselben darzustellen, nicht wie er sein sollte, sondern wie 
er ist. 
Nicht uninteressant dürfte ein Vergleich der Bestimmungen 
des französischen Staatsrechts mit den im Vorstehenden darge- 
stellten deutschen sein. Wir versuchen deshalb im Folgenden 
einen kurzen Abriss der einschlägigen in Frankreich geltenden 
Normen zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.