Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Anhang. 
Friedenspräsenz und Parlament in Frankreich. 
Der Einfluss des Parlaments auf die Bestimmung der nume- 
rischen Stärke des im Frieden präsent gehaltenen Heeres ist in 
Frankreich schon seit dem Beginn eines geordneten constitutio- 
nellen Regimes als Grundsatz anerkannt und festgehalten worden. 
So stellte die Charte constitutionnelle vom 9. Juni 1814 !!3) 
das Princip auf, dass die Friedenspräsenz der Armee durch ein 
Gesetz festzustellen sei, d. h. unter Mitwirkung der Volks- 
vertretung. 
Die Bestimmung der Anzahl und Normirung der Effectiv- 
stärke der Cadres war der Executive überlassen. Letzteres 
wurde unter der Julimonarchie beibehalten, dagegen die jähr- 
liche Votirung des Contingents dem Parlamente einge- 
räumt !!#). Grundlegend blieben diese Bestimmungen auch unter 
dem Empire; noch das Reorganisationsgesetz (des Marschalls Nrer) 
vom 1. Februar 1868 bestätigte dem Corps legislatif das Recht 
der jährlichen Bewilligung des Contingents !!°). 
Die radicale Umgestaltung, sowohl der Staats-, wie auch 
speciell der Heeresverfassung, welche nach dem Kriege von 
1870—1871 für nöthig gehalten wurde, bedingte auch für diese 
Grundsätze mancherlei Modificationen !1®). 
118) Art. 12 (Bulletin des lois 1814, S. 200). Daraufhin erging das 
Gesetz vom 10. März 1818, welches die Friedenspräsenz feststellte, und 
zwar bis zur Abänderung durch ein neues Gesetz. 
114) Forderungen der Charte constitutionnelle vom 9. August 1830 
unter 4, — „Le vote annuel du contingent de l’arme&e — (Bulletin des lois 
1830, S. 45). Nähere Ausführungen finden sich in dem Gesetz vom 21. März 
1832 (Bulletin d. 1. $. 113). 
115) Loi sur le recrutement de l’arm&e etc. (Bulletin d.1. 1868, S. 95). 
116) Als „Parlament“ sind in Frankreich beide Kammern, der Senat 
und die Deputirtenkammer zu betrachten.
	        
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