— 260 —
2. Die für jede Formation gesetzlich festgestellte Effectiv-
stärke ist eine Durchschnittsziffer, d.h. sie stellt die Ziffer
dar, unter welche der mittlere Jahresdurchschnitt der bei den
Fahnen präsent gehaltenen Mannschaften nicht sinken darf !?2).
Diese Bestimmung gewährt dem Kriegsminister eine gewisse
Freiheit der Bewegung und beruht darauf, dass a) das jähr-
liche Contingent hinsichtlich der Dienstzeit vom Kriegsminister
in 2 Theile getheilt wird, deren einer 1 Jahr, deren anderer
5 Jahre zu dienen hat!??). Der Kriegsminister hat die relative
Grösse dieser Theile und demnach auch jährlich zu bestimmen,
wie viele Mannschaften mehr als 1 Jahr zu dienen haben '!?*). Die
Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Hälfte bestimmt sich
nach der Losnummer. b) Die der Losnummer nach zum ein-
jährigen Dienste Bestimmten können, wenn sie des Lesens und
Schreibens kundig sind, nach 6 Monaten bereits entlassen wer-
den 123), c) Für den Kriegsminister besteht keinerlei Verpflich-
tung, die ausgehobenen Mannschaften sofort einzustellen.
d) Endlich ist er berechtigt, innerhalb gewisser Grenzen Beur-
laubungen vorzunehmen. Diese Befugnisse ermöglichen es dem
en simples soldats, que ces cadres doivent contenir sur le pied de paix,
sont fixes par la presente loi.
122) Art. 2, $S 2 des Cadresgesetzes: L’effectif normal du pied de paix
repr&esente le chiffre au-dessous duquel la moyenne annuelle de l’effectif
entretenu sous les drapeaux ne peut &tre abaissee. Hierin sind inbegriffen
die Einjährig-Freiwilligen (engages conditionnels). Nicht eingerechnet
sind die zum Zwecke von Uebungen eingezogenen Reservisten und An-
gehörige der Territorialarmee. (Art. 2, $ 3 des Cadresgesetzes.)
139) Loi sur le recrutement de l’armee du 27 Juillet 1872. Art. 40
und 41.
124) Die Bedeutung der genannten Bestimmung des Art. 40 des
Rekrutirungsgesetzes hob treffend hervor der General CHArrTon, Bericht-
erstatter der Armeecommission (1875), wenn er sagte: C’est ce pouvoir
(de partager en deux parties le contingent) laisse au gouvernement, qui
constitue l’elasticite de la loi de recrutement, car le ministre a toujours
le droit de faire varier ces chiffres, de maniöre & ne pas s’ecarter de
l’effectif general total. (Reorganisation etc., S. 577.)