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Kriegsminister, zu verschiedenen Zeiten des Jahres eine sehr
verschiedene Präsenzstärke zu erhalten. Hierin ist er nur durch
die gesetzlich vorgeschriebene Jahresdurchschnittsziffer beschränkt.
3. Diese gesetzliche Effectivstärke ist eine Minimalzif-
fer !?°); der Kriegsminister ist daher durch das Gesetz nicht
daran gehindert, sie zu überschreiten. Die einzige ihm dies-
bezüglich gezogene Schranke besteht in dem Umstand, dass diese
Ziffer zugleich auch:
4. Normalziffer!?®) für das Budget ist. Die Ziffer des
gesetzlichen Effectivs muss dem Militärausgabeetat zu Grunde
gelegt werden, und bindet beide Kammern, bis sie durch ein
von dem jährlichen Etatsgesetz unabhängiges Gesetz
abgeändert worden ist. Der im französischen Staatsrecht viel-
fach anerkannte Satz, dass durch Budgetstrich 1?) ein Gesetz
unwirksam gemacht, wenn nicht aufgehoben werden könne, ist
somit hier durch positive Gesetzesbestimmung ausgeschlossen
worden.
5. Das die Hiffectivstärke normirende Gesetz !?°) ist ein
dauerndes, d. h. es gilt bis zur Abänderung durch ein neues
Gesetz 12°).
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125) Art. 2, $ 2 des Cadresgesetzes.
126) Art. 2, $ 2 des Cadresgesetzes: (le chiffre de l’effectif) il sert
de base aux &valuations budgetaires annuelles, et ne peut ätre modifie
que par une loi speciale ind&pendante des lois de finances.
127) Z. B. wurden im Jahre 1885 die auf Gesetz beruhenden katho-
lisch-theologischen Facultäten im Wege des Budgetstrichs beseitigt.
128) Es sind bisher nur unwesentliche Aenderungen in den durch das
Gesetz vom 13. März 1875 normirten Ziffern erfolgt.
129) Art. 2, $S 2 des Cadresgesetzes. Eigenthümlich war das Verhält-
niss der massgebenden Factoren gerade zu dieser Bestimmung. Der Kriegs-
minister, General Cıssey, verlangte die jährliche Fixirung des Effectivs,
wie sie seit 1832 in Frankreich Rechtens war, während für dieses früher
hochgehaltene Recht aus der Mitte der Assemblee nationale sich keine
Stimme erhob. (R£organisation, $. 414 ff.)