Das kaiserlich-russische Thronfolge- und
Hausgesetz.
Von
Prof. Dr. O0. EicaeLmann in Kiew.
(Schluss.)
XI.
Das kaiserliche Familien- oder Hausstatut vom 2. (14.) Juli
1886 beginnt mit einer Begriffsbestimmung des kaiserlichen
Hauses (Art. 1) und einer Anordnung der Verwandtschafts-
grade in demselben (Art. 2—8). Die gesammte kaiserliche
Familie wird vorherrschend mit dem Ausdruck „kaiserliches
Haus“ bezeichnet, obgleich in der Titelüberschrift des Haus-
statuts seit jeher consequent der Ausdruck „kaiserliche Familie“
gebraucht wurde. Im engeren Sinne wird die Bezeichnung
„kaiserliche Familie® wohl auch für die Descendenz des d. 2.
herrschenden Kaisers mit deren Familien gebraucht.
Reichsgrundgesetz, Art. 3, lautet: „Der russische Kaiser-
thron ist erblich in dem gegenwärtig glücklich herrschenden
kaiserlichen Hause.“ Nach Art. 1 des Familien- oder Haus-
statuts sind „Mitglieder des kaiserlichen Hauses“ „alle von
kaiserlichem Geblüt und aus gesetzlicher, vom Kaiser gestatteter
und ebenbürtiger Ehe abstammenden Personen‘. Jede dieser
soeben genannten — vier — Bedingungen der Dynastieange-