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hörigkeit resp. -Fähigkeit besitzt selbständige Bedeutung, und
alle — vier — müssen gleichzeitig statt haben.
1. Am jüngsten entstand die Bedingung der Ebenbürtig-
keit (1820); in den Swodausgaben ward sie übrigens erst ganz
neuerdings an massgebender Stelle (im Art. 1 des Hausstatuts)
berücksichtigt. Der Begriff „Ebenbürtigkeit“ wird umschrieben
mit dem Ausdruck „entsprechend würdige Herkunft“ und der
ergänzenden Erläuterung: „d. h. Zugehörigkeit zu einer herr-
schenden Dynastie oder einem regierenden Hause“ ; alle media-
tisirten Dynastien fallen also gewiss ausserhalb dieser Grenze.
2. Die Genehmigung des Kaisers wird als unerlässliche
Bedingung für die dynastisch gültige Ehe — zu wiederholten
Malen — im Statut (Art. 1, 9, 58) verlangt.
3. Zur Gesetzlichkeit der Ehe von Dynastiemitgliedern
gehören gleichfalls die gewöhnlichen — sowohl bürgerlichen,
als auch canonischen — Bedingungen (Art. 1, 69— 71).
4. Der historische Anfangspunkt für die „Herkunft von
kaiserlichem Geblüt* ergibt sich aus dem Thronfolgegesetz von
1797 (8 17 desselben): Das kaiserliche Geblüt gehört der dyna-
stischen Descendenz des Kaisers Paul an; allgemeine Bedingung
für die Angehörigkeit zu derselben ist die ununterbrochene
Abstammung vom Kaiser aus dynastisch correcten Ehen. —
Dieses ist der in Art. 1 ausgedrückte engere Kreis der Dynastie;
ihm steht der Anspruch auf die Apanage zu. Den Gemahlinnen
der Prinzen des kaiserlichen Hauses gebühren — entsprechend
dem kaiserlichen Verwandtschaftsgrad oder Dynastierang ihrer
Gemahle — Ehrenrechte, Gehaltsansprüche und resp. Wittwen-
versorgung. In der Begriffisbestimmung des Art. 1 im Haus-
statut sind sie aber nicht berücksichtigt, resp. konnten es nicht
werden, denn sie besitzen keine Thronansprüche. (Vgl. z. B.
auch den Sprachgebrauch in Art. 14.) Ihre Zugehörigkeit zum
kaiserlichen Hause ist bedingt und auch freiwillig lösbar: wenn
daher verwittwete Schwiegertöchter des kaiserlichen Hauses sich