Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wieder verheirathen, büssen sie auch alle Ansprüche an die 
Apanage und kaiserlichen Rang- und anderen Rechte ein 
(Art. 55). Die auswärtigen Gemahle der kaiserlichen Prinzes- 
sinnen sind in keiner Weise Mitglieder des kaiserlichen Hauses, 
und ihre Ehrenrechte am russischen Hof bestimmen sich — 
unterschiedslos, wie bezüglich aller auswärtigen Prinzen — durch 
den eigenen dynastischen Rang, in der Weise, wie dessen 
Reihenfolge und Vorsitzrecht der russische Hofbrauch festsetzt, 
was nach den allgemein üblichen Maximen geschieht. Steht 
der Rang des Gemahls dem angeborenen Rang der russischen 
Prinzessin nach, so bleibt dieser der Letzteren am russischen 
Hof für immer reservirt (d. h. immer aber ohne Rangerhöhung 
des Gemahls, Art. 25—27), nicht aber der Titel. 
Nicht ganz bestimmt ist, mit Rücksicht auf Art. 1 des 
Hausstatuts, die Abgrenzung des kaiserlichen Hauses in der 
Ausdehnung auf die entferntere Descendenz der Töchter des- 
selben bezeichnet. „Kaiserliches Haus“ bezeichnet nach Art. 3 
der R.G.G. den Kreis der tbronberechtigten Männer und Frauen, 
und ausdrücklich ist die Thronberechtigung in der Descendenz 
der Töchter des kaiserlichen Hauses anerkannt (vgl. Art. 10—13 
der R.G.@.). Insbesondere ist auch (Art. 10) anbefohlen, dass 
über die von weiblichen Stämmen des kaiserlichen Hauses ge- 
borenen Söhne und Töchter der d. Z. regierende russische 
Kaiser benachrichtigt werden soll; darnach wird das „Stamm- 
buch des kaiserlichen Hauses“ geführt, das sich nicht bloss 
auf die erstgradigen Descendenten der Töchter des kaiserlichen 
Hauses beschränkt (R.G.G@., Art. 9, 10 und 13). Indessen von 
einer anderen — praktischen — Seite her könnte nach dem 
Art. 1 des Hausstatuts eine Einschränkung entstehen: Es ist 
zu fragen, ob die oben (im Art. 1) bemerkten vier Bedingun- 
gen der Dynastiefähigkeit ununterbrochen absolut und unver- 
ändert gültig bleiben sollen für die event. Thronansprüche der 
fortlaufenden Descendenz der russischen Prinzessinnen bei gleich- 
Archiv für Öffentliches Recht. III. 2. 18
	        
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