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wieder verheirathen, büssen sie auch alle Ansprüche an die
Apanage und kaiserlichen Rang- und anderen Rechte ein
(Art. 55). Die auswärtigen Gemahle der kaiserlichen Prinzes-
sinnen sind in keiner Weise Mitglieder des kaiserlichen Hauses,
und ihre Ehrenrechte am russischen Hof bestimmen sich —
unterschiedslos, wie bezüglich aller auswärtigen Prinzen — durch
den eigenen dynastischen Rang, in der Weise, wie dessen
Reihenfolge und Vorsitzrecht der russische Hofbrauch festsetzt,
was nach den allgemein üblichen Maximen geschieht. Steht
der Rang des Gemahls dem angeborenen Rang der russischen
Prinzessin nach, so bleibt dieser der Letzteren am russischen
Hof für immer reservirt (d. h. immer aber ohne Rangerhöhung
des Gemahls, Art. 25—27), nicht aber der Titel.
Nicht ganz bestimmt ist, mit Rücksicht auf Art. 1 des
Hausstatuts, die Abgrenzung des kaiserlichen Hauses in der
Ausdehnung auf die entferntere Descendenz der Töchter des-
selben bezeichnet. „Kaiserliches Haus“ bezeichnet nach Art. 3
der R.G.G. den Kreis der tbronberechtigten Männer und Frauen,
und ausdrücklich ist die Thronberechtigung in der Descendenz
der Töchter des kaiserlichen Hauses anerkannt (vgl. Art. 10—13
der R.G.@.). Insbesondere ist auch (Art. 10) anbefohlen, dass
über die von weiblichen Stämmen des kaiserlichen Hauses ge-
borenen Söhne und Töchter der d. Z. regierende russische
Kaiser benachrichtigt werden soll; darnach wird das „Stamm-
buch des kaiserlichen Hauses“ geführt, das sich nicht bloss
auf die erstgradigen Descendenten der Töchter des kaiserlichen
Hauses beschränkt (R.G.G@., Art. 9, 10 und 13). Indessen von
einer anderen — praktischen — Seite her könnte nach dem
Art. 1 des Hausstatuts eine Einschränkung entstehen: Es ist
zu fragen, ob die oben (im Art. 1) bemerkten vier Bedingun-
gen der Dynastiefähigkeit ununterbrochen absolut und unver-
ändert gültig bleiben sollen für die event. Thronansprüche der
fortlaufenden Descendenz der russischen Prinzessinnen bei gleich-
Archiv für Öffentliches Recht. III. 2. 18