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zeitiger Angehörigkeit derselben zu anderen dynastischen Häusern
(man beachte wohl die zweite Bedingung!). Die Frage ist
offenbar im Allgemeinen zu bejahen, gestattet aber auch Aus-
nahmen, denn sie wird casuistisch — von Fall zu Fall — ent-
schieden durch nachträgliche Ratihabition des d.z. Kaisers, dem
die Geburtsfälle auch der entfernteren Cognaten umgehend mit-
zutheilen sind; der Kaiser prüft dann die sämmtlichen obwalten-
den Umstände, und wenn er sie im Sinne des für das russische
kaiserliche Haus geltenden Dynastieprincips für gültig befindet,
entschliesst er über die Aufnahme des neuen Gliedes in das
kaiserliche Stammbuch, das den urkundlichen Beweis für die
Zugehörigkeit zur Dynastie bildet und also den Umkreis der
einzelnen Dynastiemitglieder ganz genau absteckt (Art. 17).
Eventuell begangene Fehler bei der Eintragung ins Stammbuch
können von jedem Kaiser nachträglich corrigirt werden (nach
Analogie mit Art. 94 und 97); aber eine nachträgliche Revision
in dieser Beziehung im Moment der Berufung einer solchen
entfernteren Cognatur zum Thron ist nicht zulässig, da dann
zu dieser Revision Niemand berechtigt wäre.
xl.
Das kaiserliche Familienstatut von 1797 sollte alles auf
die Ordnung im kaiserlichen Hause Bezügliche in einer „der
Stellung, d. h. dem Ansehen und der Würde des Reiches und
dem natürlichen Recht entsprechenden Weise“ bestimmen. Die
Reihenfolge der Thronrechte wurde in der natürlichen Ordnung
der „Linealprimogenitur mit Bevorzugung des Mannesstanımes“
geregelt und im Anschluss daran das Maass der übrigen Rechte. —
Jedes Mitglied des kaiserlichen Hauses besitzt seinen dynastischen
Verwandtschaftsgrad nur nach der Zahl seiner Abstammungs-
grade von dem ihm nächsten kaiserlichen Ahnherrn; dieser
Satz wird ganz besonders betont (Art. 2 und 6). Eine einzige
ausdrückliche Ausnahme davon wurde zum ersten Mal 1886