Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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zeitiger Angehörigkeit derselben zu anderen dynastischen Häusern 
(man beachte wohl die zweite Bedingung!). Die Frage ist 
offenbar im Allgemeinen zu bejahen, gestattet aber auch Aus- 
nahmen, denn sie wird casuistisch — von Fall zu Fall — ent- 
schieden durch nachträgliche Ratihabition des d.z. Kaisers, dem 
die Geburtsfälle auch der entfernteren Cognaten umgehend mit- 
zutheilen sind; der Kaiser prüft dann die sämmtlichen obwalten- 
den Umstände, und wenn er sie im Sinne des für das russische 
kaiserliche Haus geltenden Dynastieprincips für gültig befindet, 
entschliesst er über die Aufnahme des neuen Gliedes in das 
kaiserliche Stammbuch, das den urkundlichen Beweis für die 
Zugehörigkeit zur Dynastie bildet und also den Umkreis der 
einzelnen Dynastiemitglieder ganz genau absteckt (Art. 17). 
Eventuell begangene Fehler bei der Eintragung ins Stammbuch 
können von jedem Kaiser nachträglich corrigirt werden (nach 
Analogie mit Art. 94 und 97); aber eine nachträgliche Revision 
in dieser Beziehung im Moment der Berufung einer solchen 
entfernteren Cognatur zum Thron ist nicht zulässig, da dann 
zu dieser Revision Niemand berechtigt wäre. 
xl. 
Das kaiserliche Familienstatut von 1797 sollte alles auf 
die Ordnung im kaiserlichen Hause Bezügliche in einer „der 
Stellung, d. h. dem Ansehen und der Würde des Reiches und 
dem natürlichen Recht entsprechenden Weise“ bestimmen. Die 
Reihenfolge der Thronrechte wurde in der natürlichen Ordnung 
der „Linealprimogenitur mit Bevorzugung des Mannesstanımes“ 
geregelt und im Anschluss daran das Maass der übrigen Rechte. — 
Jedes Mitglied des kaiserlichen Hauses besitzt seinen dynastischen 
Verwandtschaftsgrad nur nach der Zahl seiner Abstammungs- 
grade von dem ihm nächsten kaiserlichen Ahnherrn; dieser 
Satz wird ganz besonders betont (Art. 2 und 6). Eine einzige 
ausdrückliche Ausnahme davon wurde zum ersten Mal 1886
	        
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