— 2617 —
gemacht (Art. 6 und 41; vgl. oben 8. 36, Nr. 1). Eine
andere Ausnahme hiervon gilt schon seit 1797, sie wurde
aber nicht als solche betrachtet; sie besteht darin, dass die
dynastischen Verwandtschaftsgrade der Descendenz des Thron-
folgers so zu sagen anticipirend bestimmt werden, indem des
Thronfolgers ältester Sohn, ältester Enkel u. s. f., als präsum-
tive nächste Thronerben — alle insgesammt und gleichzeitig —
schon bei Lebzeiten ihres kaiserlichen Ahnherrn den besonderen
Namen „Kinder des Kaisers“, gleich dem nächsten Thronfolger,
führen und alle dessen Rechte an Ehren und Gehalt besitzen
und ebenfalls in entsprechender Weise auf ihre Descendenz
bleibend fortsetzen, auch wenn die älteren Zwischenglieder,
ohne den Thron bestiegen zu haben, mit Tode abgegangen
wären oder resignirt hätten — der erworbene Titel bleibt un-
verändert bestehen. Z. B. der Sohn des Thronfolgers stirbt, er
hinterlässt jüngere Brüder und einen Sohn; auch der Thron-
folger stirbt, und sein Enkel wird Thronfolger und mit der Zeit
an des Urgrossvaters Statt Kaiser; seine Onkel (Vatersbrüder)
sind thatsächlich nur Enkel eines Kaisers gewesen, in der dynasti-
schen Ordnung sind und bleiben sie aber „Söhne des Kaisers“
XIV.
Hausstatut, Art. 10—18. — Das Stammbuch des kaiser-
lichen Hauses liefert den urkundlichen Beweis der Dynastie-
angehörigkeit und des Bestandes der kaiserlichen Verwandt-
schaftsgrade; jeder diesbezügliche Geburts- und Sterbefall
ausserhalb und im Reich ist dem Kaiser zu melden, der selbst
die betreffende Eintragung (Verzeichnung) ins Stammbuch an-
ordnet. Das Stammbuch wird im kaiserlichen Cabinet auf-
bewahrt. Die vorschriftsmässigen Nachrichten sind mit Angabe
des Zeitpunktes des betreffenden Ereignisses — Sterbe- oder
Geburtsfalles — einzusenden und werden im Reichsarchiv
aufbewahrt.