Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gemacht (Art. 6 und 41; vgl. oben 8. 36, Nr. 1). Eine 
andere Ausnahme hiervon gilt schon seit 1797, sie wurde 
aber nicht als solche betrachtet; sie besteht darin, dass die 
dynastischen Verwandtschaftsgrade der Descendenz des Thron- 
folgers so zu sagen anticipirend bestimmt werden, indem des 
Thronfolgers ältester Sohn, ältester Enkel u. s. f., als präsum- 
tive nächste Thronerben — alle insgesammt und gleichzeitig — 
schon bei Lebzeiten ihres kaiserlichen Ahnherrn den besonderen 
Namen „Kinder des Kaisers“, gleich dem nächsten Thronfolger, 
führen und alle dessen Rechte an Ehren und Gehalt besitzen 
und ebenfalls in entsprechender Weise auf ihre Descendenz 
bleibend fortsetzen, auch wenn die älteren Zwischenglieder, 
ohne den Thron bestiegen zu haben, mit Tode abgegangen 
wären oder resignirt hätten — der erworbene Titel bleibt un- 
verändert bestehen. Z. B. der Sohn des Thronfolgers stirbt, er 
hinterlässt jüngere Brüder und einen Sohn; auch der Thron- 
folger stirbt, und sein Enkel wird Thronfolger und mit der Zeit 
an des Urgrossvaters Statt Kaiser; seine Onkel (Vatersbrüder) 
sind thatsächlich nur Enkel eines Kaisers gewesen, in der dynasti- 
schen Ordnung sind und bleiben sie aber „Söhne des Kaisers“ 
XIV. 
Hausstatut, Art. 10—18. — Das Stammbuch des kaiser- 
lichen Hauses liefert den urkundlichen Beweis der Dynastie- 
angehörigkeit und des Bestandes der kaiserlichen Verwandt- 
schaftsgrade; jeder diesbezügliche Geburts- und Sterbefall 
ausserhalb und im Reich ist dem Kaiser zu melden, der selbst 
die betreffende Eintragung (Verzeichnung) ins Stammbuch an- 
ordnet. Das Stammbuch wird im kaiserlichen Cabinet auf- 
bewahrt. Die vorschriftsmässigen Nachrichten sind mit Angabe 
des Zeitpunktes des betreffenden Ereignisses — Sterbe- oder 
Geburtsfalles — einzusenden und werden im Reichsarchiv 
aufbewahrt.
	        
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