Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Jetzt werden nur die Geburts- und Sterbefälle der Gross- 
fürsten und der (der Familie entstammenden) Grossfürstinnen — 
d.h. der beiden ersten kaiserlichen Descendenzgrade — besonders 
feierlich durch Manifeste von Staatswegen zur öffentlichen Kennt- 
niss gebracht (die Kaiserin und Thronfolgerin sind hier selbst- 
verständlich miteinzubeziehen).. Die übrigen resp. Bekannt- 
machungen geschehen seit 1886 auf kaiserlichen Befehl durch 
den Senat, was sich auch auf die Gemahlinnen der sämmtlichen 
Grossfürsten bezieht. Ueber die Geburts- und Sterbefälle von 
auswärtigen Descendenten der Töchter des kaiserlichen Hauses 
finden gar keine Anzeigen von Staatswegen statt. 
XV. 
20 Artikel im Absch. III des Hausstatuts umfassen die sehr 
ausführlichen Bestimmungen über die Titel, Wappen und 
anderen Ehrenrechte der Dynastie in ihren Abstufungen 
nach den kaiserlichen Verwandtschaftsgraden. 
1. Das bedeutendste dieser Rechte ist das Recht des 
Titels; derselbe bezeichnet auch grundsätzlich das Maass der 
übrigen Rechte. Das Gesetz von 1886 hat die früheren Titel 
intact belassen, hat aber niedere neue Prädicate zu denselben 
eingeführt und hat ganz besonders Kürzungen bezüglich der Be- 
rechtigung zu den höheren Titeln vorgenommen, „in Anbetracht des 
gegenwärtigen (zahlreichen) Bestandes des kaiserlichen Hauses“ 
a) Der bedeutendste Titel gebührt nächst dem Kaiser und 
der Kaiserin dem Thronfolger und dessen Gemahlin. Ausser 
dem (allgemeineren) Titel „Grossfürst“ und dem Prädicat 
„Kaiserliche Hoheit“ gebührt nur dem Thronfolger und 
dessen Gemahlin der besondere Titel Üaesarewitsch resp. 
Caesarewna (seit 1841); die „Gemahlin des Thronfolgers“ ist 
aber nicht „Thronfolgerin“ (in diesem Sinne kommt der russische 
Ausdruck nicht vor). 
b) Die nächstfolgende Titelgruppe bilden die Grossfürsten
	        
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