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Jetzt werden nur die Geburts- und Sterbefälle der Gross-
fürsten und der (der Familie entstammenden) Grossfürstinnen —
d.h. der beiden ersten kaiserlichen Descendenzgrade — besonders
feierlich durch Manifeste von Staatswegen zur öffentlichen Kennt-
niss gebracht (die Kaiserin und Thronfolgerin sind hier selbst-
verständlich miteinzubeziehen).. Die übrigen resp. Bekannt-
machungen geschehen seit 1886 auf kaiserlichen Befehl durch
den Senat, was sich auch auf die Gemahlinnen der sämmtlichen
Grossfürsten bezieht. Ueber die Geburts- und Sterbefälle von
auswärtigen Descendenten der Töchter des kaiserlichen Hauses
finden gar keine Anzeigen von Staatswegen statt.
XV.
20 Artikel im Absch. III des Hausstatuts umfassen die sehr
ausführlichen Bestimmungen über die Titel, Wappen und
anderen Ehrenrechte der Dynastie in ihren Abstufungen
nach den kaiserlichen Verwandtschaftsgraden.
1. Das bedeutendste dieser Rechte ist das Recht des
Titels; derselbe bezeichnet auch grundsätzlich das Maass der
übrigen Rechte. Das Gesetz von 1886 hat die früheren Titel
intact belassen, hat aber niedere neue Prädicate zu denselben
eingeführt und hat ganz besonders Kürzungen bezüglich der Be-
rechtigung zu den höheren Titeln vorgenommen, „in Anbetracht des
gegenwärtigen (zahlreichen) Bestandes des kaiserlichen Hauses“
a) Der bedeutendste Titel gebührt nächst dem Kaiser und
der Kaiserin dem Thronfolger und dessen Gemahlin. Ausser
dem (allgemeineren) Titel „Grossfürst“ und dem Prädicat
„Kaiserliche Hoheit“ gebührt nur dem Thronfolger und
dessen Gemahlin der besondere Titel Üaesarewitsch resp.
Caesarewna (seit 1841); die „Gemahlin des Thronfolgers“ ist
aber nicht „Thronfolgerin“ (in diesem Sinne kommt der russische
Ausdruck nicht vor).
b) Die nächstfolgende Titelgruppe bilden die Grossfürsten