_ 271 —
sein, Ritter der in den ÖOrdensauszeichnungen ausgedrückten
Tugenden und Verdienste um die Menschheit und den Staat zu
sein. Der von Prrer I. 1698 zu Ehren des Patrons Russlands —
„für Glauben und Treue“ — gestiftete Andreasorden — auch
jetzt in gewisser Weise das höchste Ordenszeichen im Reich —
wurde seit 1797 gesetzlich allgemein allen Grossfürsten (bis
zum vierten kaiserlichen Descendenzgrad inclusive) beim Empfang
der heiligen Taufe beigelegt, den Uebrigen, d. h. Fürsten von
kaiserlichem Geblüt — nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-
jahres; nach dem Ördensstatut gehören zum Andreasorden auch
die Sterne des Alexander Newski-, weissen Adler-, Annen-
und Stanislausordens. Neuerdings ist dieses Ordensrecht nur
den Grossfürsten (jetzt sind es die zwei ersten kaiserlichen
Descendenzgrade) vorbehalten, die es seit der Taufe ausüben,
und den Prinzen im dritten agnatischen kaiserlichen Descendenz-
grad, die es mit zurückgelegtem Volljährigkeitsalter erwerben
und nur auf ihre majoratsberechtigten Linealprimogeniturerben
fortsetzen (gleichzeitig mit dem Hoheitstitel; vgl. XV, 1, b). Ganz
genau parallel den eben bezeichneten Unterschieden erhalten
die Grossfürstinnen den Katharinenorden bei der Taufe und
die Prinzessinnen im dritten Descendenzgrad mit zurückgelegter
Volljährigkeit. — Der Wladimir- und Georgsorden sind in allen
Klassen Auszeichnungen für persönlich erworbene Verdienste.
3. Das Wappen der Mitglieder des kaiserlichen Hauses
stuft sich ab nach den Titeln; das Reichswappen dient allen
zum Grundthema; für den Thronfolger ist das volle Reichs-
wappen nur sehr wenig gekürzt. Die Gemahlinnen der russi-
schen Prinzen verbinden mit dem Wappen ihres Gemahls das
eigene angeborene Familienwappen; das Gleiche gilt für die an
auswärtige Prinzen verheiratheten Töchter des kaiserlichen
Hauses; ein gleiches Recht war ursprünglich auch ihren Descen-
denten gestattet, ist aber jetzt aufgehoben.
4. Ebenfalls stuft sich die kaiserliche Livreeuniform nach