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Aufsicht des Kaisers stehende Verwaltungszweig erhielt seine
Statuten, die eine ausgezeichnete wirthschaftliche Stellung für
die Apanagenbauern schufen, mit Gemeindeorganisation, Pacht-
zahlung und ohne Frohndienste. Das Apanagengut nebst Schatz
sind Privatgut des kaiserlichen Hauses; es ist vom Fiscus
getrennt. Seine Verwendungsart ist die, dass ausser dem
Kaiser und der Kaiserin nur die zunächst für den Thron
nöthigen Mitglieder der Dynastie —, der Thronfolger, dessen
ältester Sohn u. s. w. und deren Gemahlinnen — bleibend, deren
Kinder und Brüder dagegen nur bis zur Volljährigkeit den
Unterhalt von der Staatskasse beanspruchen (Art. 42—44, 46);
diese zahlt auch die Aussteuer an alle Prinzessinnen des kaiser-
lichen Hauses, da „sie dem Staat angehören und vom Kaiser
(als Oberhaupt des Hauses) verheirathet werden“ (Statut von
1797, Art.63; Hausstatut Art. 66). Dagegen hat alle übrigen
kaiserlichen Familienglieder (d. h. aber im engeren Sinne des
Art. 1 (C. XII, 4) und mit Einbeziehung der Frauen der Prinzen)
die Apanage zu unterhalten. Sie „befriedigt die dem Thron nicht
zunächst stehenden, der Linealprimogenitur entfernteren Mit-
glieder des kaiserlichen Hauses Das Statut von 1797 beruft
sich hierbei auf die gleichartigen Unterscheidungen aller vor-
handenen auswärtigen fürstlichen Hausgesetze ($$ 73 u. 74).
Der Apanagenschatz sollte nach dem Gesetz von 1797 stets
einen Baarvorath von 3 Millionen Rubeln besitzen; zu diesem
Zweck gewährte ihm die Staatskasse, wenn nöthig, jährlich
zuschussweise bis zu 1 Million Rubel, nämlich nach Maassgabe
der eventuellen Lücken im Normalstande des Schatzes, dessen
Erhöhung mit kaiserlicher Zustimmung dann auch nur aus dem
wohlerworbenen Apanageneinkommen statthaben durfte. Der
Schatz sollte den Geldbedürfnissen der Apanage aushelfend zur
Seite stehen — für Gagen an die Prinzen und insbesondere für
den allmählichen Ankauf eines ausreichend grossen Grundbesitzes,
der für alle Zukunft, ohne jegliche Störung des Gleichgewichts