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in der Staatskasse, eine genügende und sichere Einkommens-
quelle für einen zahlreich angewachsenen Familienbestand der
Dynastie bilden könnte; dieses sollte, seinem Zweck entsprechend,
ganz vorzugsweise durch eine weise Privatwirthschaft erzielt
werden — mit mässigen und nur beiläufigen subsidiären Bei-
trägen des Staats, für dessen Zwecke die Dynastie besteht. —
Das ganze, vernünftig concipirte Thema ist consequent zu Ende
gedacht in der Bestimmung, dass auch das Liegenschaftsvermögen
der Apanage sich auf die Maximalziffer von 1 Million Leibeigenen
zu beschränken hatte, was nach den damaligen Verhältnissen
ein Minimaleinkommen von 3 Millionen Rubeln garantirte; die
Staatskasse durfte also durch unausgesetzten Güterankauf für die
Apanage nicht beansprucht werden, und es sollte einer zwecklosen
Ueberfülle von Apanagenliegenschaften vorgebeugt werden. In
den Swod wurden diese Bestimmungen nicht herübergenommen
(vgl. Hausstatut Art. 40).
2. Ihren Unterhalt in den gesetzlich bestimmten Beträgen
beziehen aus der Apanage — mit Ausnahme der sub Nr. 1
besonders Genannten — sämmtliche, dem kaiserlichen Hause
(genauer wäre zu sagen: den regierenden Kaisern und
Kaiserinnen) in männlicher Descendenz entstammenden — männ-
lichen und weiblichen — Mitglieder desselben und die Gemah-
linnen der Prinzen bei Lebzeiten dieser und als Wittwen. Zu-
nächst sind 1886 die Beträge bestimmt bis in den dritten
Descendenzgrad inclusive (und für die agnatische Linealprimo-
genitur dieses Grades, vgl. oben 8. 136). Dabei werden unter-
schieden a) das Alter bis zur Volljährigkeit, und b) das Alter
nach erlangter Volljährigkeit.
a) Bis zur Volljährigkeit beträgt der Unterhalt für die
drei ersten Descendenzgrade (ausschliesslich) — verschieden —
etwa Yıo—!/s des Gehalts für das Mündigkeitsalter, und zwar
in gleicher Höhe für beide Geschlechter des gleichen Grades;
die volljährigen weiblichen Mitglieder erhalten etwa nur !ı —!/s