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Es wurde schon bemerkt, dass, entgegen dem Art. 5 der Beilage
zum Hausstatut, die agnatische Descendenz einer regierenden
Kaiserin ganz zweifellos majoratsberechtigt wäre in der soeben
erläuterten Beziehung (H.). Der Majoratsbesitzer sorgt auch für
seine minorennen Geschwister. Erlischt die Majoratsnachfolge
gänzlich, so fällt das Gut an die Apanage zurück. Das Ma-
joratsgut kann eine Liegenschaft sein oder nach Ermessen des
Kaisers ein Baarcapital, von dem das Apanagenamt dem be-
rechtigten Nutzniesser nur die fälligen Zinsen ausbezahlt; mit
Genehmigung des Kaisers können Theile oder das ganze Baar-
capital zum Ankauf von Liegenschaften verwendet werden;
diesfalls schliesst das Apanagenamt den Kaufvertrag im eigenen
Namen ab, da es sonst privatrechtlich an demselben seine
Eigenthumsrechte nicht sichern könnte. Bezüglich jeder dieser
Liegenschaften hat der Majoratsprinz die volle wirthschaftlich
zulässige Nutzniessung unter allgemeiner Oberaufsicht des
Apanagenamtes, das besonders die Waldnutzung beachtet (Bei-
lage zum Hausstatut, Art. 1 u. 2).
3. Die 1797 fixirten, auf der Apanage lastenden Gehalt-
summen erhielten sich unverändert auch nach der Devalvation
von 1839 und 1843, aber, wie es scheint, dem allgemeinen Brauch
zuwider — in der alten Bankowährung; darnach wäre auch die
1886 an den Ziffern von 1797 vorgenommene durchgängige
Reduction inhaltlich zu bemessen; sie ist meist proportional
in den verschiedenen Beziehungen eingehalten und setzt die
früheren Zahlen etwa um 2 herab. — Das neue Gesetz hat auch
zweckmässige neue Sätze über die Gehaltsansprüche der Mitglieder
des kaiserlichen Hauses eingeschaltet; einer derselben wurde
schon vorhin in Cap. Xl, 8. 136, 1 angeführt; zweitens
ist zu erwähnen, dass die volljährigen „Söhne des Kaisers“
ein einmaliges Extrafixum von 1 Million Rubel, die volljährigen
agnatischen Enkel ein solches von 600,000 Rubel — zur Ein-
richtung ihres Palais erhalten, und dass die verehelichten