Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Es wurde schon bemerkt, dass, entgegen dem Art. 5 der Beilage 
zum Hausstatut, die agnatische Descendenz einer regierenden 
Kaiserin ganz zweifellos majoratsberechtigt wäre in der soeben 
erläuterten Beziehung (H.). Der Majoratsbesitzer sorgt auch für 
seine minorennen Geschwister. Erlischt die Majoratsnachfolge 
gänzlich, so fällt das Gut an die Apanage zurück. Das Ma- 
joratsgut kann eine Liegenschaft sein oder nach Ermessen des 
Kaisers ein Baarcapital, von dem das Apanagenamt dem be- 
rechtigten Nutzniesser nur die fälligen Zinsen ausbezahlt; mit 
Genehmigung des Kaisers können Theile oder das ganze Baar- 
capital zum Ankauf von Liegenschaften verwendet werden; 
diesfalls schliesst das Apanagenamt den Kaufvertrag im eigenen 
Namen ab, da es sonst privatrechtlich an demselben seine 
Eigenthumsrechte nicht sichern könnte. Bezüglich jeder dieser 
Liegenschaften hat der Majoratsprinz die volle wirthschaftlich 
zulässige Nutzniessung unter allgemeiner Oberaufsicht des 
Apanagenamtes, das besonders die Waldnutzung beachtet (Bei- 
lage zum Hausstatut, Art. 1 u. 2). 
3. Die 1797 fixirten, auf der Apanage lastenden Gehalt- 
summen erhielten sich unverändert auch nach der Devalvation 
von 1839 und 1843, aber, wie es scheint, dem allgemeinen Brauch 
zuwider — in der alten Bankowährung; darnach wäre auch die 
1886 an den Ziffern von 1797 vorgenommene durchgängige 
Reduction inhaltlich zu bemessen; sie ist meist proportional 
in den verschiedenen Beziehungen eingehalten und setzt die 
früheren Zahlen etwa um 2 herab. — Das neue Gesetz hat auch 
zweckmässige neue Sätze über die Gehaltsansprüche der Mitglieder 
des kaiserlichen Hauses eingeschaltet; einer derselben wurde 
schon vorhin in Cap. Xl, 8. 136, 1 angeführt; zweitens 
ist zu erwähnen, dass die volljährigen „Söhne des Kaisers“ 
ein einmaliges Extrafixum von 1 Million Rubel, die volljährigen 
agnatischen Enkel ein solches von 600,000 Rubel — zur Ein- 
richtung ihres Palais erhalten, und dass die verehelichten
	        
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