Verpflichtung
8
1263
1285
1288
1216
1231
1285,
2313
2314 2. dem Pflichtteilsberechtigten
verzichtet hat. Die Haftung des bis-
herigen Pfandgläubigers tritt nicht ein,
wenn die Forderung kraft G. auf den
neuen Pfandgläubiger übergeht oder
ihm auf Grund einer g. V. abgetreten
wird. 1266.
s. Grundstückl — Grundstück 895,
897.
11. zur Einziehung emer fälligen
verpfändeten Forderung mit-
zuwirken;
für die ordnungsmäßige Ein-
ziehung einer fälligen ver-
pfändeten Forderung zu sorgen
und den Gläubiger unverzüg-
lich von der Einziehung zu be-
nachrichtigen s. Pfandrecht —
Pfandrecht;
dazu mitzuwirken, daß der ein-
gezogene Betrag einer ver-
pfändeten Geldforderung ver-
zinslich angelegt und ihm das
Pfandrecht bestellt wird s.
Pfandrecht — Pfandrecht.
V. des Verpfänders:
dem Pfandgläubiger Verwendungen
auf das Pfand zu ersetzen s. Pfand-
recht — Pfandrecht.
V. des Verwahrers:
das Pfand zum Verkaufe bereit
zu stellen s. Pfandrecht — Pfand-
recht.
1288 V. des Gläubigers einer ver-
pfändeten Forderung:
wie der Pfandgläubiger zu 11
und 13.
Pflichtteil.
V. des Erben:
1. dem Pflichtteilsberechtigten gegen-
über, für die Feststellung eines
ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechtes zu sorgen,
soweit es einer ordnungsmäßigen
Verwaltung entspricht s. Pllicht-
tell — Pflichtteil;
12.
13.
auf
287 —
8
2320
2321
2329
2315
2316
Verpflichtung
Verlangen über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu erteilen s.
Pliichtteil — Pflichtteil s.
Leistung — Leistung 260.
3. die Pflichtteilslast und, wenn der
Pflichtteilsberechtigte ein ihm zu-
gewendetes Vermächtnis annimmt,
das Vermächtnis in Höhe des er-
langten Vorteils zu tragen. 2323
s. Plichttell — Pflichtteil.
4. dem die Ausschlagung eines dem
Pflichtteilsberechtigten zugewen-
deten Vermächtnisses zu statten
kommt, die Pflichtteilslast in Höhe
des erlangten Vorteils zu tragen.
2323 s. Pllichtteil — Pflichtteil.
Soweit der Erbe zur Ergänzung des
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichtteilsberechtigte von dem Be-
schenkten die Herausgabe des Ge-
schenkes zum Zwecke der Befriedigung
wegen des fehlenden Betrages nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte
der alleinige Erbe, so steht ihm das
gleiche Recht zu.
Der Beschenkte kann die Heraus-
gabe durch Zahlung ves fehlenden
Betrages abwenden. Unter mehreren
Beschenkten haftet der früher Be-
schenkte nur insoweit, als der später
Beschenkte nicht verpflichtet ist. 2330,
2332.
V. des Pflichtteilsberechtigten
1. sich auf den Pflichtteil anrechnen
zu lassen, was ihm von dem Erb-
lasser durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden mit der Bestimmung zu-
gewendet worden ist, daß es auf
den Pflichtteil angewendet werden
soll. 2327 f. Pillichtteil —
Pflichtieil.
. Erbe — Erbe 2050.
2321 V. des Vermächtnisnehmers
wie der Erbe zu 4.