Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1263 
1285 
1288 
1216 
1231 
1285, 
2313 
2314 2. dem Pflichtteilsberechtigten 
verzichtet hat. Die Haftung des bis- 
herigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, 
wenn die Forderung kraft G. auf den 
neuen Pfandgläubiger übergeht oder 
ihm auf Grund einer g. V. abgetreten 
wird. 1266. 
s. Grundstückl — Grundstück 895, 
897. 
11. zur Einziehung emer fälligen 
verpfändeten Forderung mit- 
zuwirken; 
für die ordnungsmäßige Ein- 
ziehung einer fälligen ver- 
pfändeten Forderung zu sorgen 
und den Gläubiger unverzüg- 
lich von der Einziehung zu be- 
nachrichtigen s. Pfandrecht — 
Pfandrecht; 
dazu mitzuwirken, daß der ein- 
gezogene Betrag einer ver- 
pfändeten Geldforderung ver- 
zinslich angelegt und ihm das 
Pfandrecht bestellt wird s. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
V. des Verpfänders: 
dem Pfandgläubiger Verwendungen 
auf das Pfand zu ersetzen s. Pfand- 
recht — Pfandrecht. 
V. des Verwahrers: 
das Pfand zum Verkaufe bereit 
zu stellen s. Pfandrecht — Pfand- 
recht. 
1288 V. des Gläubigers einer ver- 
pfändeten Forderung: 
wie der Pfandgläubiger zu 11 
und 13. 
Pflichtteil. 
V. des Erben: 
1. dem Pflichtteilsberechtigten gegen- 
über, für die Feststellung eines 
ungewissen und für die Verfolgung 
eines unsicheren Rechtes zu sorgen, 
soweit es einer ordnungsmäßigen 
Verwaltung entspricht s. Pllicht- 
tell — Pflichtteil; 
12. 
13. 
auf 
  
287 — 
8 
2320 
2321 
2329 
2315 
2316 
Verpflichtung 
Verlangen über den Bestand des 
Nachlasses Auskunft zu erteilen s. 
Pliichtteil — Pflichtteil s. 
Leistung — Leistung 260. 
3. die Pflichtteilslast und, wenn der 
Pflichtteilsberechtigte ein ihm zu- 
gewendetes Vermächtnis annimmt, 
das Vermächtnis in Höhe des er- 
langten Vorteils zu tragen. 2323 
s. Plichttell — Pflichtteil. 
4. dem die Ausschlagung eines dem 
Pflichtteilsberechtigten zugewen- 
deten Vermächtnisses zu statten 
kommt, die Pflichtteilslast in Höhe 
des erlangten Vorteils zu tragen. 
2323 s. Pllichtteil — Pflichtteil. 
Soweit der Erbe zur Ergänzung des 
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann 
der Pflichtteilsberechtigte von dem Be- 
schenkten die Herausgabe des Ge- 
schenkes zum Zwecke der Befriedigung 
wegen des fehlenden Betrages nach 
den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte 
der alleinige Erbe, so steht ihm das 
gleiche Recht zu. 
Der Beschenkte kann die Heraus- 
gabe durch Zahlung ves fehlenden 
Betrages abwenden. Unter mehreren 
Beschenkten haftet der früher Be- 
schenkte nur insoweit, als der später 
Beschenkte nicht verpflichtet ist. 2330, 
2332. 
V. des Pflichtteilsberechtigten 
1. sich auf den Pflichtteil anrechnen 
zu lassen, was ihm von dem Erb- 
lasser durch Rechtsgeschäft unter 
Lebenden mit der Bestimmung zu- 
gewendet worden ist, daß es auf 
den Pflichtteil angewendet werden 
soll. 2327 f. Pillichtteil — 
Pflichtieil. 
. Erbe — Erbe 2050. 
2321 V. des Vermächtnisnehmers 
wie der Erbe zu 4.
	        
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