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Vertrages liegt nicht in der Art der Leistungen und Gegenleistungen
an sich. Dem Stoffe nach sind es Käufe, Veräusserungen, Mandate,
Dienstmiethen, Werkverdingungen. Die entsprechenden _ civil-
rechtlichen Verträge können immer als Vorbilder dienen für den
Umfang der begründeten Rechte und Pflichten. Aber die Natur
dieser Rechte und Pflichten ist eine öffentlichrechtliche. Wer
da meint, die Sache damit abgethan zu haben, dass er anerkennt,
die Verwaltung habe hier in Streitfällen selbst Recht zu sprechen,
der macht sich ein sehr unvollständiges Bild von dem Verhältniss.
Wenn ein civilrechtlicher Vertrag des Staates in Frage ist,
etwa ein Kauf oder eine Verpachtung, dann kann der weitere
Verlauf der gegenseitigen Beziehungen durch zwei scharf geson-
derte Arten von Akten bestimmt werden: Willenserklärungen
der Parteien und Entscheidungen des Gerichts. Erstere, die An-
forderungen, Kündigungen, Anträge auf Aufhebung des Vertrages,
sind wirksam nur, soweit sie freiwillig von der anderen Seite
anerkannt oder vom Gerichte geschützt werden; . die Letzteren
treten zwischen die Parteien hinein mit der einseitig bindenden
Kraft des obrigkeitlichen Aktes.
Im öffentlichrechtlichen Vertrage?°) dagegen sind nicht nur
die verwaltungsgerichtlichen Urtheile, sondern auch die blossen
Parteierklärungen der staatlichen Behörde obrigkeitliche Akte,
bindende Entscheidungen, actes administratifs, decisions. Die
Anforderungen des Staates aus dem Dienstvertrag an seine
Beamten, ebenso wie die an den Unternehmer öffentlicher Ar-
beiten sind Befehle, bindend, bis im gehörigen Wege ihre Auf-
hebung bewirkt ist. Geht die Anforderung, welche der Staat
aus dem Vertragsverhältniss gegen seinen Mitcontrahenten erhebt,
auf Zahlung einer Geldsumme, so ist die einseitige Festsetzung
durch die anfordernde Behörde eine vollstreckbare Urkunde. Die
5) Wegen der Einzelheiten und Belege darf ich mich wohl auf die
Darstellung in meiner Theorie des franz. V.-R. $ 45 ff., $ 59 berufen.