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meinde- oder Gutsvorsteher zu beobachten, insoweit ihm nicht
die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen dieselben in seiner
Eigenschaft als Landrat in Gemäßheit des $ 36 des Zuständig-
keitsgesetzes vom 1. August 1883 zusteht.
Ein zweiter das gleiche Gebiet betreffender Finanzministerial-
erlaß vom 7. Juni 1895 ist nur anläßlich eines Spezialfalles er-
gangen und bisher nicht veröffentlicht worden. Es heißt dort:
Wie die Bestimmung zu 2 dieser Verfügung (d. h. des
eben erwähnten Erlasses von 1894) ausdrücklich hervorhebt, ist
der Vorsitzende der Veranlagungskommission vermöge des ihm
nach $ 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (jetzt $ 36)
und $ 25 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes zustehenden
Aufsichtsrechts als solcher befugt, die Gremeindevorsteher
und Gutsvorsteher seines Bezirkes mit Anweisungen zu ver-
sehen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und nö-
tigenfalls die zulässigen Zwangsmittel anzuwenden. Nach den
vorliegenden Erfahrungen ist diese Befugnis für den Vorsitzen-
den unentbehrlich, um das Veranlagungsgeschäft rechtzeitig
und vorschriftsmäßig zur Ausführung zu bringen, und deshalb
ein notwendiger Ausfluß der ihm gesetzlich zugewiesenen
Amtspflichten, für deren Erfüllung er die persönliche Verant-
wortung trägt.
Hinsichtlich der Höhe der Strafandrohung findet der Abs. 4
der Verfügung vom 5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 131) in
Verbindung mit der Vorschrift im $ 19 des Disziplinargesetzes
vom 21. Juli 1852 entsprechende Anwendung.
Betreffen diese Erlasse die Zwangsbefugnisse der Vorsitzenden
als Aufsichtsbehörden, so hat das Reskript des Finanzministers
vom 12. November 1895 (Mitteilungen Heft 33 S. 7) die Befug-
nisse gegenüber einer besonderen Kategorie von Steuerpflichtigen
zum Gegenstande. Er lautet:
Der Auffassung, daß ein Zwangsmittel fehle, um die Ak-
tiengesellschaften usw. zur Erfüllung der ihnen gemäß $ 24