Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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meinde- oder Gutsvorsteher zu beobachten, insoweit ihm nicht 
die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen dieselben in seiner 
Eigenschaft als Landrat in Gemäßheit des $ 36 des Zuständig- 
keitsgesetzes vom 1. August 1883 zusteht. 
Ein zweiter das gleiche Gebiet betreffender Finanzministerial- 
erlaß vom 7. Juni 1895 ist nur anläßlich eines Spezialfalles er- 
gangen und bisher nicht veröffentlicht worden. Es heißt dort: 
Wie die Bestimmung zu 2 dieser Verfügung (d. h. des 
eben erwähnten Erlasses von 1894) ausdrücklich hervorhebt, ist 
der Vorsitzende der Veranlagungskommission vermöge des ihm 
nach $ 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (jetzt $ 36) 
und $ 25 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes zustehenden 
Aufsichtsrechts als solcher befugt, die Gremeindevorsteher 
und Gutsvorsteher seines Bezirkes mit Anweisungen zu ver- 
sehen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und nö- 
tigenfalls die zulässigen Zwangsmittel anzuwenden. Nach den 
vorliegenden Erfahrungen ist diese Befugnis für den Vorsitzen- 
den unentbehrlich, um das Veranlagungsgeschäft rechtzeitig 
und vorschriftsmäßig zur Ausführung zu bringen, und deshalb 
ein notwendiger Ausfluß der ihm gesetzlich zugewiesenen 
Amtspflichten, für deren Erfüllung er die persönliche Verant- 
wortung trägt. 
Hinsichtlich der Höhe der Strafandrohung findet der Abs. 4 
der Verfügung vom 5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 131) in 
Verbindung mit der Vorschrift im $ 19 des Disziplinargesetzes 
vom 21. Juli 1852 entsprechende Anwendung. 
Betreffen diese Erlasse die Zwangsbefugnisse der Vorsitzenden 
als Aufsichtsbehörden, so hat das Reskript des Finanzministers 
vom 12. November 1895 (Mitteilungen Heft 33 S. 7) die Befug- 
nisse gegenüber einer besonderen Kategorie von Steuerpflichtigen 
zum Gegenstande. Er lautet: 
Der Auffassung, daß ein Zwangsmittel fehle, um die Ak- 
tiengesellschaften usw. zur Erfüllung der ihnen gemäß $ 24
	        
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