Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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a) als Verlobung, und b) als Trauung. 
Zu bemerken ist besonders, dass beide, wenn sie mit 
Anders- (d.h. Nichtrecht-)gläubigen stattfinden, auch ohne An- 
wesenheit dieser, d. h. durch Bevollmächtigte perfect bewirkt 
werden können (Art. 66). Der Synod hat diesen Modus bereits 
1796 als canonisch vollständig correct befunden. 
4. Die Ehescheidung im kaiserlichen Hause ist mit Beach- 
tung der canonischen Vorschriften zulässig; diese letzteren inter- 
pretirt der Synod, er entscheidet jeden diesbezüglichen Fall; aber 
den (für die Scheidung günstigen) Entscheid bestätigt der 
Kaiser nach freiem Ermessen. Eine ganz gleiche Bewandtniss hat 
es mit der eventuellen Wiederverehelichung Geschiedener. — Die 
genannten Vorschriften passen auch zuf die morganatische Ehe, 
da auch sie gesetzlich nur mit des Kaisers Genehmigung besteht. 
5. Wird der Eheantrag eines ebenbürtigen Prinzen an eine 
„Tochter des kaiserlichen Hauses“ gebilligt, so soll diesfalls ein 
Ehepact geschlossen werden zur Sicherung der Vermögensrechte 
der Prinzessin im Ehe- und Wittwenstande; das Gesetz instruirt 
eingehend die Details, deren Befriedigung man sich dabei be- 
fleissigen solle (Art. 64 fig.). Es soll auch (im Fall einer Misch- 
ehe) über die Religion der Kinder vereinbart werden; schliesslich 
ist ausdrücklich zu bestimmen, dass der fürstliche Gemahl, im 
Fall seiner Domicilirung in Russland, für sich und sein Geschlecht 
ausdrücklich verpflichtet werde, allen Gesetzen und insbesondere 
den Erbschaftsgesetzen des Landes nachzukommen. 
xVIL. 
Hausstatut Art. 72, 73, 81—83. — Der Thronfolger wird 
volljährig mit 16 Jahren; die drei kaiserlichen Descendenzgrade 
und die Majoratserben der agnatischen Linien letzterer — mit 
20 Jahren; diese letztere Frist wird gekürzt für beide Ge- 
schlechter durch Verehelichung, mit deren Vollzug gleichzeitig 
die eventuelle Minderjährigkeit der Gatten ihr Ende nimmt. Die
	        
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