_ 2178 —
a) als Verlobung, und b) als Trauung.
Zu bemerken ist besonders, dass beide, wenn sie mit
Anders- (d.h. Nichtrecht-)gläubigen stattfinden, auch ohne An-
wesenheit dieser, d. h. durch Bevollmächtigte perfect bewirkt
werden können (Art. 66). Der Synod hat diesen Modus bereits
1796 als canonisch vollständig correct befunden.
4. Die Ehescheidung im kaiserlichen Hause ist mit Beach-
tung der canonischen Vorschriften zulässig; diese letzteren inter-
pretirt der Synod, er entscheidet jeden diesbezüglichen Fall; aber
den (für die Scheidung günstigen) Entscheid bestätigt der
Kaiser nach freiem Ermessen. Eine ganz gleiche Bewandtniss hat
es mit der eventuellen Wiederverehelichung Geschiedener. — Die
genannten Vorschriften passen auch zuf die morganatische Ehe,
da auch sie gesetzlich nur mit des Kaisers Genehmigung besteht.
5. Wird der Eheantrag eines ebenbürtigen Prinzen an eine
„Tochter des kaiserlichen Hauses“ gebilligt, so soll diesfalls ein
Ehepact geschlossen werden zur Sicherung der Vermögensrechte
der Prinzessin im Ehe- und Wittwenstande; das Gesetz instruirt
eingehend die Details, deren Befriedigung man sich dabei be-
fleissigen solle (Art. 64 fig.). Es soll auch (im Fall einer Misch-
ehe) über die Religion der Kinder vereinbart werden; schliesslich
ist ausdrücklich zu bestimmen, dass der fürstliche Gemahl, im
Fall seiner Domicilirung in Russland, für sich und sein Geschlecht
ausdrücklich verpflichtet werde, allen Gesetzen und insbesondere
den Erbschaftsgesetzen des Landes nachzukommen.
xVIL.
Hausstatut Art. 72, 73, 81—83. — Der Thronfolger wird
volljährig mit 16 Jahren; die drei kaiserlichen Descendenzgrade
und die Majoratserben der agnatischen Linien letzterer — mit
20 Jahren; diese letztere Frist wird gekürzt für beide Ge-
schlechter durch Verehelichung, mit deren Vollzug gleichzeitig
die eventuelle Minderjährigkeit der Gatten ihr Ende nimmt. Die